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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde.

So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde.

Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vnd erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein.

Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn.

VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /

vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde.

So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde.

Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vñ erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein.

Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn.

VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /

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[349/0497] vermittelst Göttlicher Gnaden / nachzukommen / vnnd alles trewlichen zuleisten / vngeferde. So baldt dann auch einer also seinen Dienst auffsagt / vnd abkündet / Sollen vnsere Kirchen Rethe / auch Pfarrherr / Amptman / vnd verordente Superintendenten / alßbaldt nach einem andern tauglichen / vnd geschickten Schulmeister trachten / der auff seinen abstandt / ördentlicher weiß / vnnd wie sich gebürt / an sein statt verordnet werden möge. Damit die Schul der Jugent / zu nachteil vnnd versaumnuß / nicht lang vacieren vnd ledig stehen muß / sonder alßbaldt wieder versehen werde. Gleicher gestalt sol es auch in annehmung der Prouisorn oder Collaboratorn / mit dem nominieren / examinieren / approbieren / praesentieren / promission / vnd anderm gehalten werden / Doch / das er die promission / dem Amptman / vor Pfarherr / vnd verordenten Superintendenten / in beysein vnd gegenwertigkeit des Schulmeisters / thue vñ erstatte / Also / das er vber dasselbige / auch dem Schulmeister / in seinem beuolenen Schulampt / wölle gehorsam sein. Von Besoldung vnd Vnderhaltung der Preceptorn. VNd damit die Schulmeister jrer mühe vnd arbeit billiche belohnung empfangen / vnd jre Narung dabey haben mögen / verordnen vnd wöllen wir /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/497>, abgerufen am 18.12.2024.