Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Der Dritte Theil. Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden Schulmeisters / vnd Collaboratoris. SO nun die hohe notturfft erfordert / solche vnsere Kinder Schulen / mit gelerten Gottsfürchtigen / vnd zu solchem Ampt vnd arbeit / guteyferigen / vnd vnuerdrossenen Schulmeistern / vnd Collaboratoribus zubesetzen. Demnach so offt vnnd dick ein Schulmeister / oder Collaborator / von vnsern Amptleuten vnd Gerichts jedes orts / jrem herkommen nach / vnsern Kirchen Rethen nominiert / vnd presentiert / oder auff ansuchen derselbiger vnserer Amptleuten vnd Gerichten / einer von vnsern Kirchen Rethen beruffen / oder einer seinen dienst selbs anbeut / soll ein jeder vorhin / ehe dann er in das Examen admittiert vnd zugelassen / seines herkommens / Lehr / wesens vnd Lebens / glaubwirdige / rechtmessige Testimonia / vnd kundtschafften / entweder von seiner Oberkeit / darunder er geborn / vnd gewohnet / oder von seinen Praeceptoribus / oder Oberkeit / darunder er sich zuuor mit Dienst / Lehr / vnnd Leben gehalten / vnsern Kirchen Rethen / fürbringen. Der Dritte Theil. Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden Schulmeisters / vnd Collaboratoris. SO nun die hohe notturfft erfordert / solche vnsere Kinder Schulen / mit gelerten Gottsfürchtigen / vnd zu solchem Ampt vnd arbeit / guteyferigen / vnd vnuerdrossenen Schulmeistern / vnd Collaboratoribus zubesetzen. Demnach so offt vnnd dick ein Schulmeister / oder Collaborator / von vnsern Amptleuten vnd Gerichts jedes orts / jrem herkommen nach / vnsern Kirchen Rethen nominiert / vnd presentiert / oder auff ansuchen derselbiger vnserer Amptleuten vnd Gerichten / einer von vnsern Kirchen Rethen beruffen / oder einer seinen dienst selbs anbeut / soll ein jeder vorhin / ehe dann er in das Examen admittiert vnd zugelassen / seines herkommens / Lehr / wesens vnd Lebens / glaubwirdige / rechtmessige Testimonia / vnd kundtschafften / entweder von seiner Oberkeit / darunder er geborn / vnd gewohnet / oder von seinen Praeceptoribus / oder Oberkeit / darunder er sich zuuor mit Dienst / Lehr / vnnd Leben gehalten / vnsern Kirchen Rethen / fürbringen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0492" n="344"/> </div> <div> <head>Der Dritte Theil.<lb/></head> </div> <div> <head>Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden Schulmeisters / vnd Collaboratoris.<lb/></head> <p>SO nun die hohe notturfft erfordert / solche vnsere Kinder Schulen / mit gelerten Gottsfürchtigen / vnd zu solchem Ampt vnd arbeit / guteyferigen / vnd vnuerdrossenen Schulmeistern / vnd Collaboratoribus zubesetzen.</p> <p>Demnach so offt vnnd dick ein Schulmeister / oder Collaborator / von vnsern Amptleuten vnd Gerichts jedes orts / jrem herkommen nach / vnsern Kirchen Rethen nominiert / vnd presentiert / oder auff ansuchen derselbiger vnserer Amptleuten vnd Gerichten / einer von vnsern Kirchen Rethen beruffen / oder einer seinen dienst selbs anbeut / soll ein jeder vorhin / ehe dann er in das Examen admittiert vnd zugelassen / seines herkommens / Lehr / wesens vnd Lebens / glaubwirdige / rechtmessige Testimonia / vnd kundtschafften / entweder von seiner Oberkeit / darunder er geborn / vnd gewohnet / oder von seinen Praeceptoribus / oder Oberkeit / darunder er sich zuuor mit Dienst / Lehr / vnnd Leben gehalten / vnsern Kirchen Rethen / fürbringen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [344/0492]
Der Dritte Theil.
Von der Election / Examine / vnd Officio eines jeden Schulmeisters / vnd Collaboratoris.
SO nun die hohe notturfft erfordert / solche vnsere Kinder Schulen / mit gelerten Gottsfürchtigen / vnd zu solchem Ampt vnd arbeit / guteyferigen / vnd vnuerdrossenen Schulmeistern / vnd Collaboratoribus zubesetzen.
Demnach so offt vnnd dick ein Schulmeister / oder Collaborator / von vnsern Amptleuten vnd Gerichts jedes orts / jrem herkommen nach / vnsern Kirchen Rethen nominiert / vnd presentiert / oder auff ansuchen derselbiger vnserer Amptleuten vnd Gerichten / einer von vnsern Kirchen Rethen beruffen / oder einer seinen dienst selbs anbeut / soll ein jeder vorhin / ehe dann er in das Examen admittiert vnd zugelassen / seines herkommens / Lehr / wesens vnd Lebens / glaubwirdige / rechtmessige Testimonia / vnd kundtschafften / entweder von seiner Oberkeit / darunder er geborn / vnd gewohnet / oder von seinen Praeceptoribus / oder Oberkeit / darunder er sich zuuor mit Dienst / Lehr / vnnd Leben gehalten / vnsern Kirchen Rethen / fürbringen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/492>, abgerufen am 16.02.2025. |