Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts außV. der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen. Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehenVI. vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen. Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection /VII. in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden. Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge. Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts außV. der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen. Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehenVI. vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen. Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection /VII. in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden. Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0491" n="343"/> <p>Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts auß<note place="right">V.</note> der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen.</p> <p>Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehen<note place="right">VI.</note> vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen.</p> <p>Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection /<note place="right">VII.</note> in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden.</p> <p>Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge.</p> </div> </body> </text> </TEI> [343/0491]
Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts auß der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen.
V. Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehen vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen.
VI. Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection / in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden.
VII. Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |