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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts außV. der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen.

Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehenVI. vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen.

Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection /VII. in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden.

Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge.

Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts außV. der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen.

Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehenVI. vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen.

Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection /VII. in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden.

Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge.

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[343/0491] Sie sollen auch daheim / oder anderst wo / nichts auß der Schul schwatzen / noch jre Praeceptores oder Condiscipulos vnd Mitgesellen / gegen jren Eltern verunglimpffen. V. Es sollen auch die Knaben sich mit Büchern vnnd anderm / wann sie zur Schul gehen / nach notturfft versehen vnd gefast machen / das sie zwischen den Stunden der Lectionen / nicht auß der Schul lauffen dürffen / oder sich sonst absentieren / welchs dann die Schulmeister jnen ohne besondere bewegliche vrsachen / vnd jrer notturfft nach / mit nichten / vnd keins wegs gestatten sollen. VI. Es sol zu jeder Stund / nach volendung der Lection / in jeglicher Classe / insonderheit ein Register oder Catalogus / darinn ein jglicher Paedagogus seine Knaben verzeichnet / vleissig gelesen / vnd die Absentes mit Puncten vermercket / vnd nachmals / so dieselben nicht rechtmessige vrsach / vnd kundtschafft jrer versaumnuß darthun künden / zimlicher massen / vnd der gebür nach / gestrafft werden. VII. Zum Beschluß / sol der Schulmeister erst erzelte Leges vnd Statuta in der Schulen auff einer Tafel geschrieben auffhencken / Damit sie nicht allein die Knaben selbs lesen können / Sonder auch der Schulmeister dieselbige alle Quatember den Knaben ein mal fürlesen / vnd erkleren möge.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/491>, abgerufen am 22.11.2024.