Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.wer / es würde jme ein Mülstein an den Halß gehenckt / vnd ins Meer / da es am tieffesten ist / versencket. Damit aber die Kinder zu wolfart der Kirchen / vnnd der Gemeine Christi aufferzogen werden / sol der Schulmeister vngefehrlich auff nachuolgende Statuta zuhalten / gut acht haben. STATVTA. I.ERstlich / das alle Knaben Gottsfürchtig / Fromm vnd Züchtig sein / vleissig in die Schul gehen / vnd lernen. II.Das sie jren Eltern / Vormündern / Pfarrherrn vnd Schulmeistern gehorsam sein / vnd alle die jennige / denen Ehr gebürt / in ehren halten. III.Sie sollen in der Schul vnder den Lectionibus / auch in der Kirchen still sein / vnd nicht schwatzen / in vnd ausserhalb der Schulen nicht Deudsch / sonder Lateinisch miteinander reden / darob dann die Schulmeister mit vleiß halten sollen / vnd fürnemlich auch gute vleissige fürschung thun / das einer mit dem andern friedsam vnd friedfertig sey / vnd zu keinem Zanck / Hader vnd schlahen einige vrsach geben / Sonder / im fall sich solches zutrüge / jrem Praeceptori anzeigen. IIII.Es sollen auch die Kinder nicht ohne Rock / weder zur Schul / oder in die Kirchen gehen. wer / es würde jme ein Mülstein an den Halß gehenckt / vnd ins Meer / da es am tieffesten ist / versencket. Damit aber die Kinder zu wolfart der Kirchen / vnnd der Gemeine Christi aufferzogen werden / sol der Schulmeister vngefehrlich auff nachuolgende Statuta zuhalten / gut acht haben. STATVTA. I.ERstlich / das alle Knaben Gottsfürchtig / From̃ vnd Züchtig sein / vleissig in die Schul gehen / vnd lernen. II.Das sie jren Eltern / Vormündern / Pfarrherrn vnd Schulmeistern gehorsam sein / vnd alle die jennige / denen Ehr gebürt / in ehren halten. III.Sie sollen in der Schul vnder den Lectionibus / auch in der Kirchen still sein / vnd nicht schwatzen / in vnd ausserhalb der Schulen nicht Deudsch / sonder Lateinisch miteinander reden / darob dann die Schulmeister mit vleiß halten sollen / vnd fürnemlich auch gute vleissige fürschung thun / das einer mit dem andern friedsam vnd friedfertig sey / vnd zu keinem Zanck / Hader vnd schlahen einige vrsach geben / Sonder / im fall sich solches zutrüge / jrem Praeceptori anzeigen. IIII.Es sollen auch die Kinder nicht ohne Rock / weder zur Schul / oder in die Kirchen gehen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0490" n="342"/> wer / es würde jme ein Mülstein an den Halß gehenckt / vnd ins Meer / da es am tieffesten ist / versencket.</p> <p>Damit aber die Kinder zu wolfart der Kirchen / vnnd der Gemeine Christi aufferzogen werden / sol der Schulmeister vngefehrlich auff nachuolgende Statuta zuhalten / gut acht haben.</p> </div> <div> <head>STATVTA.<lb/></head> <note place="left">I.</note> <p>ERstlich / das alle Knaben Gottsfürchtig / From̃ vnd Züchtig sein / vleissig in die Schul gehen / vnd lernen.</p> <note place="left">II.</note> <p>Das sie jren Eltern / Vormündern / Pfarrherrn vnd Schulmeistern gehorsam sein / vnd alle die jennige / denen Ehr gebürt / in ehren halten.</p> <note place="left">III.</note> <p>Sie sollen in der Schul vnder den Lectionibus / auch in der Kirchen still sein / vnd nicht schwatzen / in vnd ausserhalb der Schulen nicht Deudsch / sonder Lateinisch miteinander reden / darob dann die Schulmeister mit vleiß halten sollen / vnd fürnemlich auch gute vleissige fürschung thun / das einer mit dem andern friedsam vnd friedfertig sey / vnd zu keinem Zanck / Hader vnd schlahen einige vrsach geben / Sonder / im fall sich solches zutrüge / jrem Praeceptori anzeigen.</p> <note place="left">IIII.</note> <p>Es sollen auch die Kinder nicht ohne Rock / weder zur Schul / oder in die Kirchen gehen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [342/0490]
wer / es würde jme ein Mülstein an den Halß gehenckt / vnd ins Meer / da es am tieffesten ist / versencket.
Damit aber die Kinder zu wolfart der Kirchen / vnnd der Gemeine Christi aufferzogen werden / sol der Schulmeister vngefehrlich auff nachuolgende Statuta zuhalten / gut acht haben.
STATVTA.
ERstlich / das alle Knaben Gottsfürchtig / From̃ vnd Züchtig sein / vleissig in die Schul gehen / vnd lernen.
Das sie jren Eltern / Vormündern / Pfarrherrn vnd Schulmeistern gehorsam sein / vnd alle die jennige / denen Ehr gebürt / in ehren halten.
Sie sollen in der Schul vnder den Lectionibus / auch in der Kirchen still sein / vnd nicht schwatzen / in vnd ausserhalb der Schulen nicht Deudsch / sonder Lateinisch miteinander reden / darob dann die Schulmeister mit vleiß halten sollen / vnd fürnemlich auch gute vleissige fürschung thun / das einer mit dem andern friedsam vnd friedfertig sey / vnd zu keinem Zanck / Hader vnd schlahen einige vrsach geben / Sonder / im fall sich solches zutrüge / jrem Praeceptori anzeigen.
Es sollen auch die Kinder nicht ohne Rock / weder zur Schul / oder in die Kirchen gehen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/490>, abgerufen am 22.02.2025. |