Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.manet / vnd jres Ampts vleissig erinnert / vnd da es nicht hilfft / inn der Visitation dem Superintendenten vnnd Magistrat angezeigt werden / Damit dieselben dargegen jr Ampt auch gebrauchen vnd verrichten mögen. Vnd damit die Eltern der Schulen nutz vnnd notturfft mit den Kindern / bericht / vnd zu desto mehrer liebe / vleiß vnd eiffer gereitzet werden / Sollen die Pfarrer vnd Kirchendiener dem Volck auff das wenigst im Jar zweymal / das erst im Früling / das ander gegen dem Winter / in öffentlicher Predig / ein ernstliche vermanung thun / das sie die Kinder vleissig zur Schulschicken / in bedencken / dz der mehrer teil jrer Arbeit vnd Handtierung halben / dieselben nicht selbs lehren vnd vnderichten mögen. Vnd doch zu jrer zeitlichen vnd ewigen wolfart / in den Schulen / als dem rechten mittel gelehrt zuwerden / jnen hoch von nöten vnnd nutzlich. Vnd sie die Eltern jre Kinder selbs auch vnder der Ruten halten / vnd jnen nicht zu leiß vnnd milt seien / oder vnder den Schulen / zu andern arbeiten gebrauchen / vnd an jren Studijs verhindern. Vnd wo sie ab den Schulmeistern klagen / nicht leichtlich glauben geben / vnd beyfal thun / Dann die Schulmeister hierinn jres Ampts nicht vergessen / sonder wissen / vnnd dafür halten sollen / das jnen die Kinder / nicht als dem Hirten das vnuernunfftige Vihe / sonder als Himlische Kleinot vertrawet vnd beuohlen sein. Welche auch vnser HErr vnd GOTt so lieb hat / das er mit allem ernst gebotten vnd beuohlen / das niemandts eins auß denselben ergern / dann wer das thue / das dem besser manet / vnd jres Ampts vleissig erinnert / vnd da es nicht hilfft / inn der Visitation dem Superintendenten vnnd Magistrat angezeigt werden / Damit dieselben dargegen jr Ampt auch gebrauchen vnd verrichten mögen. Vnd damit die Eltern der Schulen nutz vnnd notturfft mit den Kindern / bericht / vnd zu desto mehrer liebe / vleiß vnd eiffer gereitzet werden / Sollen die Pfarrer vnd Kirchendiener dem Volck auff das wenigst im Jar zweymal / das erst im Früling / das ander gegen dem Winter / in öffentlicher Predig / ein ernstliche vermanung thun / das sie die Kinder vleissig zur Schulschicken / in bedencken / dz der mehrer teil jrer Arbeit vnd Handtierung halben / dieselben nicht selbs lehren vnd vnderichten mögen. Vnd doch zu jrer zeitlichen vnd ewigen wolfart / in den Schulen / als dem rechten mittel gelehrt zuwerden / jnen hoch von nöten vnnd nutzlich. Vnd sie die Eltern jre Kinder selbs auch vnder der Ruten halten / vnd jnen nicht zu leiß vnnd milt seien / oder vnder den Schulen / zu andern arbeiten gebrauchen / vnd an jren Studijs verhindern. Vnd wo sie ab den Schulmeistern klagen / nicht leichtlich glauben geben / vnd beyfal thun / Dann die Schulmeister hierinn jres Ampts nicht vergessen / sonder wissen / vnnd dafür halten sollen / das jnen die Kinder / nicht als dem Hirten das vnuernunfftige Vihe / sonder als Himlische Kleinot vertrawet vnd beuohlen sein. 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Vnd doch zu jrer zeitlichen vnd ewigen wolfart / in den Schulen / als dem rechten mittel gelehrt zuwerden / jnen hoch von nöten vnnd nutzlich. Vnd sie die Eltern jre Kinder selbs auch vnder der Ruten halten / vnd jnen nicht zu leiß vnnd milt seien / oder vnder den Schulen / zu andern arbeiten gebrauchen / vnd an jren Studijs verhindern. Vnd wo sie ab den Schulmeistern klagen / nicht leichtlich glauben geben / vnd beyfal thun / Dann die Schulmeister hierinn jres Ampts nicht vergessen / sonder wissen / vnnd dafür halten sollen / das jnen die Kinder / nicht als dem Hirten das vnuernunfftige Vihe / sonder als Himlische Kleinot vertrawet vnd beuohlen sein. Welche auch vnser HErr vnd GOTt so lieb hat / das er mit allem ernst gebotten vnd beuohlen / das niemandts eins auß denselben ergern / dann wer das thue / das dem besser </p> </div> </body> </text> </TEI> [341/0489]
manet / vnd jres Ampts vleissig erinnert / vnd da es nicht hilfft / inn der Visitation dem Superintendenten vnnd Magistrat angezeigt werden / Damit dieselben dargegen jr Ampt auch gebrauchen vnd verrichten mögen.
Vnd damit die Eltern der Schulen nutz vnnd notturfft mit den Kindern / bericht / vnd zu desto mehrer liebe / vleiß vnd eiffer gereitzet werden / Sollen die Pfarrer vnd Kirchendiener dem Volck auff das wenigst im Jar zweymal / das erst im Früling / das ander gegen dem Winter / in öffentlicher Predig / ein ernstliche vermanung thun / das sie die Kinder vleissig zur Schulschicken / in bedencken / dz der mehrer teil jrer Arbeit vnd Handtierung halben / dieselben nicht selbs lehren vnd vnderichten mögen. Vnd doch zu jrer zeitlichen vnd ewigen wolfart / in den Schulen / als dem rechten mittel gelehrt zuwerden / jnen hoch von nöten vnnd nutzlich. Vnd sie die Eltern jre Kinder selbs auch vnder der Ruten halten / vnd jnen nicht zu leiß vnnd milt seien / oder vnder den Schulen / zu andern arbeiten gebrauchen / vnd an jren Studijs verhindern. Vnd wo sie ab den Schulmeistern klagen / nicht leichtlich glauben geben / vnd beyfal thun / Dann die Schulmeister hierinn jres Ampts nicht vergessen / sonder wissen / vnnd dafür halten sollen / das jnen die Kinder / nicht als dem Hirten das vnuernunfftige Vihe / sonder als Himlische Kleinot vertrawet vnd beuohlen sein. Welche auch vnser HErr vnd GOTt so lieb hat / das er mit allem ernst gebotten vnd beuohlen / das niemandts eins auß denselben ergern / dann wer das thue / das dem besser
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/489>, abgerufen am 16.02.2025. |