Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.wieder lassen exponieren / vnd alßdann sie in Etymologia wol vben / vnd nach gehabtem Etymologiae exercitio sub finem horae wiederumb fürgeben / wie den Tag dauor geschehen / vnd diese Ordnung für vnd für im brauch behalten. Vnd sollen in dieser Classe auch Decuriae pro ratione profectus & ingeniorum gehalten werden. Von der Achten vnd Neundten Vhr vor Mittag. ZV dieser Stund / sol der Preceptor die Questiones Grammatices / so darzu verordnet / den Knaben fürlegen / der gestalt / das alle tag ein Praeceptum / oder zwey fürgegeben / vnnd also biß zu ende procediert werde. Vnd zum ersten / wie gehört / formulas declinandi & coniugandi / denen / so in den ersten Decurijs sitzen / vnd am newlichsten in diese Lection kommen / darnach die vbrigen accidentia Nominis & Verbi, cum reliquis partibus Orationis & generalibus regulis Etymologiae lesen. Welcher gestalt die Knaben QVARTAE CLASSIS in die Grammatic eingefüret vnd angebracht werden sollen. ZVuor vnnd ehe die Knaben den rechten brauch der Grammatic verstehn / bedüncket sie / dieselbige zu schwer Suche im WerkInformationen zum Werk
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/469>, abgerufen am 19.02.2025. |