Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.ben den Donat in jeder Stund mitlesen / auch neben diesen jren Lectionibus teglichs ein stück auß dem Deudschen Catechismo außwendig zulernen vnnd zurecitiren angehalten werden. Nach dem vnd sie aber mit dem lesen inn dem Donat fertig / sollen sie desselben erlassen / vnd mit dem buchstaben vnnd lesen in vorgedachten Quaestionibus Grammaticae geübt / Auch für das heuflein tertij ordinis infimae Classis gehalten werden. Vnd nach volendung gemelter Quaestionum Grammaticae, jnen der Caton zulesen aufferlegt. Auch in dieser infima Classe in allen ordinibus nach gelegenheit derselben / von den Praeceptoribus alle Wochen ein mal fürgeschrieben / vnd darinn die Ordnung gehalten werden / das die Knaben zu dem fürschreiben / ein eigen Büchlein / vnnd dann jren Nachschrifften auch ein eigen Büchlein haben. Vnd die Knaben jre schrifften / souiel jnen aufferlegt / alle tag den Paedagogen zwey mal zeigen / der jnen die feel vnd mangel darinn weisen / vnd vnderricht geben sol. Damit auch die Knaben dester mehr / vnd ehe der Lateinischen Wöxter gewonen vnd die lernen / sollen jnen teglichs / vor dem man sie Abends außleßt / zwey Lateinischer Wörter / ex Nomenclatura rerum fürgeschrieben werden / die sie in besondere darzu gemachte Büchlein einzeichnen / vnd Morgends zu allen Lectionibus wieder außwendig recitieren vnd auffsagen lassen. ben den Donat in jeder Stund mitlesen / auch neben diesen jren Lectionibus teglichs ein stück auß dem Deudschen Catechismo außwendig zulernen vnnd zurecitiren angehalten werden. Nach dem vnd sie aber mit dem lesen inn dem Donat fertig / sollen sie desselben erlassen / vnd mit dem buchstaben vnnd lesen in vorgedachten Quaestionibus Grammaticae geübt / Auch für das heuflein tertij ordinis infimae Classis gehalten werden. Vnd nach volendung gemelter Quaestionum Grammaticae, jnen der Caton zulesen aufferlegt. Auch in dieser infima Classe in allen ordinibus nach gelegenheit derselben / von den Praeceptoribus alle Wochen ein mal fürgeschrieben / vnd darinn die Ordnung gehalten werden / das die Knaben zu dem fürschreiben / ein eigen Büchlein / vnnd dann jren Nachschrifften auch ein eigen Büchlein haben. Vnd die Knaben jre schrifften / souiel jnen aufferlegt / alle tag den Paedagogen zwey mal zeigen / der jnen die feel vnd mangel darinn weisen / vnd vnderricht geben sol. Damit auch die Knaben dester mehr / vnd ehe der Lateinischen Wöxter gewonen vnd die lernen / sollen jnen teglichs / vor dem man sie Abends außleßt / zwey Lateinischer Wörter / ex Nomenclatura rerum fürgeschrieben werden / die sie in besondere darzu gemachte Büchlein einzeichnen / vnd Morgends zu allen Lectionibus wieder außwendig recitieren vnd auffsagen lassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0467" n="319"/> ben den Donat in jeder Stund mitlesen / auch neben diesen jren Lectionibus teglichs ein stück auß dem Deudschen Catechismo außwendig zulernen vnnd zurecitiren angehalten werden.</p> <p>Nach dem vnd sie aber mit dem lesen inn dem Donat fertig / sollen sie desselben erlassen / vnd mit dem buchstaben vnnd lesen in vorgedachten Quaestionibus Grammaticae geübt / Auch für das heuflein tertij ordinis infimae Classis gehalten werden.</p> <p>Vnd nach volendung gemelter Quaestionum Grammaticae, jnen der Caton zulesen aufferlegt.</p> <p>Auch in dieser infima Classe in allen ordinibus nach gelegenheit derselben / von den Praeceptoribus alle Wochen ein mal fürgeschrieben / vnd darinn die Ordnung gehalten werden / das die Knaben zu dem fürschreiben / ein eigen Büchlein / vnnd dann jren Nachschrifften auch ein eigen Büchlein haben.</p> <p>Vnd die Knaben jre schrifften / souiel jnen aufferlegt / alle tag den Paedagogen zwey mal zeigen / der jnen die feel vnd mangel darinn weisen / vnd vnderricht geben sol.</p> <p>Damit auch die Knaben dester mehr / vnd ehe der Lateinischen Wöxter gewonen vnd die lernen / sollen jnen teglichs / vor dem man sie Abends außleßt / zwey Lateinischer Wörter / ex Nomenclatura rerum fürgeschrieben werden / die sie in besondere darzu gemachte Büchlein einzeichnen / vnd Morgends zu allen Lectionibus wieder außwendig recitieren vnd auffsagen lassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [319/0467]
ben den Donat in jeder Stund mitlesen / auch neben diesen jren Lectionibus teglichs ein stück auß dem Deudschen Catechismo außwendig zulernen vnnd zurecitiren angehalten werden.
Nach dem vnd sie aber mit dem lesen inn dem Donat fertig / sollen sie desselben erlassen / vnd mit dem buchstaben vnnd lesen in vorgedachten Quaestionibus Grammaticae geübt / Auch für das heuflein tertij ordinis infimae Classis gehalten werden.
Vnd nach volendung gemelter Quaestionum Grammaticae, jnen der Caton zulesen aufferlegt.
Auch in dieser infima Classe in allen ordinibus nach gelegenheit derselben / von den Praeceptoribus alle Wochen ein mal fürgeschrieben / vnd darinn die Ordnung gehalten werden / das die Knaben zu dem fürschreiben / ein eigen Büchlein / vnnd dann jren Nachschrifften auch ein eigen Büchlein haben.
Vnd die Knaben jre schrifften / souiel jnen aufferlegt / alle tag den Paedagogen zwey mal zeigen / der jnen die feel vnd mangel darinn weisen / vnd vnderricht geben sol.
Damit auch die Knaben dester mehr / vnd ehe der Lateinischen Wöxter gewonen vnd die lernen / sollen jnen teglichs / vor dem man sie Abends außleßt / zwey Lateinischer Wörter / ex Nomenclatura rerum fürgeschrieben werden / die sie in besondere darzu gemachte Büchlein einzeichnen / vnd Morgends zu allen Lectionibus wieder außwendig recitieren vnd auffsagen lassen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/467>, abgerufen am 16.02.2025. |