Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite
Der Erste Theil.
DE ORDINE CLASSIVM.

VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget.

CLASSIS INFIMA.

IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen

Der Erste Theil.
DE ORDINE CLASSIVM.

VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget.

CLASSIS INFIMA.

IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0460" n="312"/>
      </div>
      <div>
        <head>Der Erste Theil.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>DE ORDINE CLASSIVM.<lb/></head>
        <p>VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget.</p>
      </div>
      <div>
        <head>CLASSIS INFIMA.<lb/></head>
        <p>IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[312/0460] Der Erste Theil. DE ORDINE CLASSIVM. VND anfenglichs / von wegen grosser vngleicheit zwischen den mehrern vnnd kleinern Stettlein / auch namhafftern Flecken vnsers Fürstenthumbs nicht allerley / in jeden vnsern Lateinischen Schulen / gelert vnd gelernet werden mag / Vnd doch die hohe notturfft erfordert / wo ferne man anderst ein sattes haben wil / eine bestendige / gleichmessige Schulordnung / darnach alle vnsere Scholae dirigiert vnd reguliert würden / zuuerfertigen. So ist demnach berathlich erwogen / diese Schul Ordination in vnderschiedliche Classes / vnnd derselbigen fünff / inmassen (dann der Knaben verstandt / captus vnd Erudition auch auffsteigt) außzuteilen. Nicht der vrsachen / das darumb ein jede Schul / alle auff fünff Classes haben müsse / sondern das nach gelegenheit der Flecken vnd Knaben / eine / zwo / drey / oder mehr / fürgenommen werde / auff form vnd weiß / wie hernach volget. CLASSIS INFIMA. IN diesem hauffen / sollen begriffen werden / alle Knaben / so erst anfahen vnd lernen buchstaben / lesen vnnd schreiben. Vnd sollen darinnen bleiben / biß sie des lesens aller ding fertig / vnd gewiß sein. Vnd ist gemein allen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/460
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/460>, abgerufen am 27.12.2024.