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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Von den Schulen.

DIe weil zu dem heiligen Predigampt / Weltlicher Oberkeit / zeitlichen Emptern / Regimenten / vnd Haußhaltung / rechtschaffene / weise / gelerte / geschickte / vnd Gottsfürchtige Menner gehören / Vnd dann die Schulen die rechten von Gott verordenten vnd beuohlenen Mittel sein / darinnen solche Leut aufferzogen mögen werden / wie auch in Rechten die Schulen vnnd Studiosi mit namhafften Priuilegijs begabet / versehen / vnd vns erinnern / die Schulen vnd Studien zuhaben / vnd zuerhalten / Derwegen vnsere Voreltern von jren zeitlichen gütern / an die Klöster vnd Stifften der Schul vnd Studien halben / ein namhaffts verwendt. Demnach vnnd damit in vnserm Fürstenthumb die Kinder von jugendt auff von jren Elementis, per gradus dest ehe vnd fürderlicher zu den nutzlichen sprachen / wie dann das Alt Testament inn Hebraischer / vnd das New Testament in Griechischer sprachen geschrieben sein / vnd dann von denselbigen zu rechter Theology / vnd andern hohen nottürfftigen Künsten / Regimenten / Emptern vnd Haußhaltungen gerahten vnnd

Von den Schulen.

DIe weil zu dem heiligen Predigampt / Weltlicher Oberkeit / zeitlichen Emptern / Regimenten / vnd Haußhaltung / rechtschaffene / weise / gelerte / geschickte / vnd Gottsfürchtige Menner gehören / Vnd dann die Schulen die rechten von Gott verordenten vnd beuohlenen Mittel sein / darinnen solche Leut aufferzogen mögen werden / wie auch in Rechten die Schulen vnnd Studiosi mit namhafften Priuilegijs begabet / versehen / vnd vns erinnern / die Schulen vnd Studien zuhaben / vnd zuerhalten / Derwegen vnsere Voreltern von jren zeitlichen gütern / an die Klöster vnd Stifften der Schul vnd Studien halben / ein namhaffts verwendt. Demnach vnnd damit in vnserm Fürstenthumb die Kinder von jugendt auff von jren Elementis, per gradus dest ehe vnd fürderlicher zu den nutzlichen sprachen / wie dann das Alt Testament inn Hebraischer / vnd das New Testament in Griechischer sprachen geschrieben sein / vnd dann von denselbigen zu rechter Theology / vnd andern hohen nottürfftigen Künsten / Regimenten / Emptern vnd Haußhaltungen gerahten vnnd

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[307/0455] Von den Schulen. DIe weil zu dem heiligen Predigampt / Weltlicher Oberkeit / zeitlichen Emptern / Regimenten / vnd Haußhaltung / rechtschaffene / weise / gelerte / geschickte / vnd Gottsfürchtige Menner gehören / Vnd dann die Schulen die rechten von Gott verordenten vnd beuohlenen Mittel sein / darinnen solche Leut aufferzogen mögen werden / wie auch in Rechten die Schulen vnnd Studiosi mit namhafften Priuilegijs begabet / versehen / vnd vns erinnern / die Schulen vnd Studien zuhaben / vnd zuerhalten / Derwegen vnsere Voreltern von jren zeitlichen gütern / an die Klöster vnd Stifften der Schul vnd Studien halben / ein namhaffts verwendt. Demnach vnnd damit in vnserm Fürstenthumb die Kinder von jugendt auff von jren Elementis, per gradus dest ehe vnd fürderlicher zu den nutzlichen sprachen / wie dann das Alt Testament inn Hebraischer / vnd das New Testament in Griechischer sprachen geschrieben sein / vnd dann von denselbigen zu rechter Theology / vnd andern hohen nottürfftigen Künsten / Regimenten / Emptern vnd Haußhaltungen gerahten vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/455>, abgerufen am 21.11.2024.