Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Söne gehalten werden. Die Mutter oder Stieffmutter sol nicht nemmen. I. 1. Den Stieffsohn. 2. Der Stiefftochterman. 3. Der Tochter Man. 4. Der Tochter verlobten Breutigam. II. 1. Des Stieffsons Son. 2. Der Stiefftochter Son. 3. Des Sons Tochterman. 4. Der Tochter Tochterman. III. 1. Des Stieffsons Sons Son. 2. Der Stiefftochter Tochter Son. 3. Des Stieffsons Sons Tochter Mann. 4. Irer Tochter Tochter Tochter Mann. Erinnerung. Diese jetzt erzelte Personen sind alle an statt vnserer lieben Töchtere vnd Söne / vor welchen / das Vatter vnnd Mutter / oder auch Stieffuatter vnnd Stieffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren / noch schenden / sondern mit zucht ehren sollen / leret beide Göttlich vnd beschrieben / ja auch das Natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zuhalten. Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Söne gehalten werden. Die Mutter oder Stieffmutter sol nicht nemmen. I. 1. Den Stieffsohn. 2. Der Stiefftochterman. 3. Der Tochter Man. 4. Der Tochter verlobten Breutigam. II. 1. Des Stieffsons Son. 2. Der Stiefftochter Son. 3. Des Sons Tochterman. 4. Der Tochter Tochterman. III. 1. Des Stieffsons Sons Son. 2. Der Stiefftochter Tochter Son. 3. Des Stieffsons Sons Tochter Mann. 4. Irer Tochter Tochter Tochter Mann. Erinnerung. Diese jetzt erzelte Personen sind alle an statt vnserer lieben Töchtere vnd Söne / vor welchen / das Vatter vnnd Mutter / oder auch Stieffuatter vnnd Stieffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren / noch schenden / sondern mit zucht ehren sollen / leret beide Göttlich vnd beschrieben / ja auch das Natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zuhalten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0450" n="302"/> </div> <div> <head>Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Söne gehalten werden.<lb/></head> <p>Die Mutter oder Stieffmutter sol nicht nemmen.</p> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <l>1. Den Stieffsohn.</l> <l>2. Der Stiefftochterman.</l> <l>3. Der Tochter Man.</l> <l>4. Der Tochter verlobten Breutigam.</l> </div> <div> <head>II.<lb/></head> <l>1. Des Stieffsons Son.</l> <l>2. Der Stiefftochter Son.</l> <l>3. Des Sons Tochterman.</l> <l>4. Der Tochter Tochterman.</l> </div> <div> <head>III.<lb/></head> <l>1. Des Stieffsons Sons Son.</l> <l>2. Der Stiefftochter Tochter Son.</l> <l>3. Des Stieffsons Sons Tochter Mann.</l> <l>4. Irer Tochter Tochter Tochter Mann.</l> </div> <div> <head>Erinnerung.<lb/></head> <p>Diese jetzt erzelte Personen sind alle an statt vnserer lieben Töchtere vnd Söne / vor welchen / das Vatter vnnd Mutter / oder auch Stieffuatter vnnd Stieffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren / noch schenden / sondern mit zucht ehren sollen / leret beide Göttlich vnd beschrieben / ja auch das Natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zuhalten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [302/0450]
Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Söne gehalten werden.
Die Mutter oder Stieffmutter sol nicht nemmen.
I.
1. Den Stieffsohn. 2. Der Stiefftochterman. 3. Der Tochter Man. 4. Der Tochter verlobten Breutigam. II.
1. Des Stieffsons Son. 2. Der Stiefftochter Son. 3. Des Sons Tochterman. 4. Der Tochter Tochterman. III.
1. Des Stieffsons Sons Son. 2. Der Stiefftochter Tochter Son. 3. Des Stieffsons Sons Tochter Mann. 4. Irer Tochter Tochter Tochter Mann. Erinnerung.
Diese jetzt erzelte Personen sind alle an statt vnserer lieben Töchtere vnd Söne / vor welchen / das Vatter vnnd Mutter / oder auch Stieffuatter vnnd Stieffmutter eine schew haben / vnd sie nicht berüren / noch schenden / sondern mit zucht ehren sollen / leret beide Göttlich vnd beschrieben / ja auch das Natürliche Recht / vnd alle Menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman darnach zuhalten.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/450>, abgerufen am 16.02.2025. |