Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Töchter gehalten werden. Der Vatter oder Stieffuatter sol nicht nemmen. I. 1. Die Stiefftochter 2. Des Stieffsons Weib. 3. Die Schnur (das ist / seines Sons Weib. 4. Des Sons verlobte Braut. II. 1. Der Stiefftochter Tochter. 2. Des Stieffsons Tochter. 3. Des Sons Son Weib. 4. Seiner Tochter Son Weib. III. 1. Der Stiefftochter Tochter Tochter. 2. Des Stieffsons Tochter Tochter. 3. Des Sons Sons Son Weib. 4. Seiner Tochter Sons Son Weib. Ein gemeine Regel / welche in der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft statt hat. Wenn des Breutigams vnd der Braut Großuatter vnd Großmutter schwester oder Brüder Kinder gewesen / so ist die Ehe / beide von wegen der Blutfreundschafft vnd schwegerschafft halben verbotten / nach gemeinen vnd vblichen Rechten. Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Töchter gehalten werden. Der Vatter oder Stieffuatter sol nicht nemmen. I. 1. Die Stiefftochter 2. Des Stieffsons Weib. 3. Die Schnur (das ist / seines Sons Weib. 4. Des Sons verlobte Braut. II. 1. Der Stiefftochter Tochter. 2. Des Stieffsons Tochter. 3. Des Sons Son Weib. 4. Seiner Tochter Son Weib. III. 1. Der Stiefftochter Tochter Tochter. 2. Des Stieffsons Tochter Tochter. 3. Des Sons Sons Son Weib. 4. Seiner Tochter Sons Son Weib. Ein gemeine Regel / welche in der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft statt hat. Wenn des Breutigams vnd der Braut Großuatter vnd Großmutter schwester oder Brüder Kinder gewesen / so ist die Ehe / beide von wegen der Blutfreundschafft vnd schwegerschafft halben verbotten / nach gemeinen vnd vblichen Rechten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0449" n="301"/> </div> <div> <head>Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Töchter gehalten werden.<lb/></head> <p>Der Vatter oder Stieffuatter sol nicht nemmen.</p> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <l>1. Die Stiefftochter</l> <l>2. Des Stieffsons Weib.</l> <l>3. Die Schnur (das ist / seines Sons Weib.</l> <l>4. Des Sons verlobte Braut.</l> </div> <div> <head>II.<lb/></head> <l>1. Der Stiefftochter Tochter.</l> <l>2. Des Stieffsons Tochter.</l> <l>3. Des Sons Son Weib.</l> <l>4. Seiner Tochter Son Weib.</l> </div> <div> <head>III.<lb/></head> <l>1. Der Stiefftochter Tochter Tochter.</l> <l>2. Des Stieffsons Tochter Tochter.</l> <l>3. Des Sons Sons Son Weib.</l> <l>4. Seiner Tochter Sons Son Weib.</l> </div> <div> <head>Ein gemeine Regel / welche in der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft statt hat.<lb/></head> <p>Wenn des Breutigams vnd der Braut Großuatter vnd Großmutter schwester oder Brüder Kinder gewesen / so ist die Ehe / beide von wegen der Blutfreundschafft vnd schwegerschafft halben verbotten / nach gemeinen vnd vblichen Rechten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [301/0449]
Personen / so von wegen der Schwegerschafft in der rechten Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Töchter gehalten werden.
Der Vatter oder Stieffuatter sol nicht nemmen.
I.
1. Die Stiefftochter 2. Des Stieffsons Weib. 3. Die Schnur (das ist / seines Sons Weib. 4. Des Sons verlobte Braut. II.
1. Der Stiefftochter Tochter. 2. Des Stieffsons Tochter. 3. Des Sons Son Weib. 4. Seiner Tochter Son Weib. III.
1. Der Stiefftochter Tochter Tochter. 2. Des Stieffsons Tochter Tochter. 3. Des Sons Sons Son Weib. 4. Seiner Tochter Sons Son Weib. Ein gemeine Regel / welche in der Blutfreundtschafft vnd Schwegerschafft statt hat.
Wenn des Breutigams vnd der Braut Großuatter vnd Großmutter schwester oder Brüder Kinder gewesen / so ist die Ehe / beide von wegen der Blutfreundschafft vnd schwegerschafft halben verbotten / nach gemeinen vnd vblichen Rechten.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/449>, abgerufen am 16.02.2025. |