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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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II.
4. Irer Großmutter Man / das ist / jres Vatters oder jrer Mutter Stieffuatter. 3. Ires Manns Großuatter / er sey des Vaters / oder der Mutter Vatter. 2. Ires Stieffuatters Vatter. 1. Irer Stieffmutter Vatter.
I.
5. Ires Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sohne sie sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jme gehalten. 4. Irer Mutter Breutigam / oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein. 3. Iren Schweher / das ist / jres Mannes Vatter. 2. Ires Mannes Stieffuatter / welchen seine Mutter nach jr gelassen. 1. Iren Stieffuatter / er sey der erste / andere / oder dritte / welchen jre Mutter zur Ehe gehabt hat.

Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts.

Erinnerung.

Alhier inn diesen Personen / ist auch das Vierdte Gebott GOTTES zubedencken / Du solt Vatter vnd Mutter ehren.

II.
4. Irer Großmutter Man / das ist / jres Vatters oder jrer Mutter Stieffuatter. 3. Ires Manns Großuatter / er sey des Vaters / oder der Mutter Vatter. 2. Ires Stieffuatters Vatter. 1. Irer Stieffmutter Vatter.
I.
5. Ires Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sohne sie sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jme gehalten. 4. Irer Mutter Breutigam / oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein. 3. Iren Schweher / das ist / jres Mannes Vatter. 2. Ires Mannes Stieffuatter / welchen seine Mutter nach jr gelassen. 1. Iren Stieffuatter / er sey der erste / andere / oder dritte / welchen jre Mutter zur Ehe gehabt hat.

Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts.

Erinnerung.

Alhier inn diesen Personen / ist auch das Vierdte Gebott GOTTES zubedencken / Du solt Vatter vnd Mutter ehren.

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[300/0448] II. 4. Irer Großmutter Man / das ist / jres Vatters oder jrer Mutter Stieffuatter. 3. Ires Manns Großuatter / er sey des Vaters / oder der Mutter Vatter. 2. Ires Stieffuatters Vatter. 1. Irer Stieffmutter Vatter. I. 5. Ires Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sohne sie sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jme gehalten. 4. Irer Mutter Breutigam / oder vertrawten / welcher jr Stieffuatter solt geworden sein. 3. Iren Schweher / das ist / jres Mannes Vatter. 2. Ires Mannes Stieffuatter / welchen seine Mutter nach jr gelassen. 1. Iren Stieffuatter / er sey der erste / andere / oder dritte / welchen jre Mutter zur Ehe gehabt hat. Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts. Erinnerung. Alhier inn diesen Personen / ist auch das Vierdte Gebott GOTTES zubedencken / Du solt Vatter vnd Mutter ehren.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/448>, abgerufen am 03.12.2024.