Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.I. 5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher tochter er sich zuuor verlobet / vnd doch nicht hochzeit mit jme gehalten hat. 4. Seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine stieffmutter solt geworden sein. 3. Seine Schwiger / das ist / seines Weibs Mutter. 2. Seines Weibs stieffmutter / welche jr Vatter nach jm gelassen. 1. Seine stieffmutter / es sey die erste / andere / oder die dritte / welche sein Vatter zur Ehe gehabt. Der Son sol nicht nemmen hinauffwarts zurechnen. Personen / so von wegen der Schwegerschafft / in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Vettere gehalten werden. III. 6. Ires Großuatters Mutter Man / das ist / jres Großuatters stieffuatter. 5. Irer Großmutter Mutter Man / das ist / jrer Großmutter stieffuatter. 4. Ires Mannes Großuatters Vatter. 3. Ires Mannes Großmutter Vatter. 2. Ires stieffuatters Großuatter. 1. Irer stieffmutter Großuatter.
I. 5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher tochter er sich zuuor verlobet / vnd doch nicht hochzeit mit jme gehalten hat. 4. Seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine stieffmutter solt geworden sein. 3. Seine Schwiger / das ist / seines Weibs Mutter. 2. Seines Weibs stieffmutter / welche jr Vatter nach jm gelassen. 1. Seine stieffmutter / es sey die erste / andere / oder die dritte / welche sein Vatter zur Ehe gehabt. Der Son sol nicht nemmen hinauffwarts zurechnen. Personen / so von wegen der Schwegerschafft / in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Vettere gehalten werden. III. 6. Ires Großuatters Mutter Man / das ist / jres Großuatters stieffuatter. 5. Irer Großmutter Mutter Man / das ist / jrer Großmutter stieffuatter. 4. Ires Mannes Großuatters Vatter. 3. Ires Mannes Großmutter Vatter. 2. Ires stieffuatters Großuatter. 1. Irer stieffmutter Großuatter.
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I.
5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher tochter er sich zuuor verlobet / vnd doch nicht hochzeit mit jme gehalten hat. 4. Seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine stieffmutter solt geworden sein. 3. Seine Schwiger / das ist / seines Weibs Mutter. 2. Seines Weibs stieffmutter / welche jr Vatter nach jm gelassen. 1. Seine stieffmutter / es sey die erste / andere / oder die dritte / welche sein Vatter zur Ehe gehabt. Der Son sol nicht nemmen hinauffwarts zurechnen.
Personen / so von wegen der Schwegerschafft / in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen vor vnsere Vettere gehalten werden.
III.
6. Ires Großuatters Mutter Man / das ist / jres Großuatters stieffuatter. 5. Irer Großmutter Mutter Man / das ist / jrer Großmutter stieffuatter. 4. Ires Mannes Großuatters Vatter. 3. Ires Mannes Großmutter Vatter. 2. Ires stieffuatters Großuatter. 1. Irer stieffmutter Großuatter.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/447>, abgerufen am 23.07.2024. |