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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwerts Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen / als vor vnsere Söne / geachtet werden.

Die Schwester sol nicht nemmen hinabwerts.

II.

Des Bruders Son / noch der Schwester Son.

III.

Des Bruders Sons Son / noch der Schwester Sons Son / noch des Bruders Tochter Son / noch der Schwester tochter Son.

IIII.

Des Bruders Sons Sons Son / noch der Schwester Sons Sons Son / noch des Bruders tochter tochter Son / noch der Schwester tochter tochter Son.

Erinnerung.

Das Vierte Gebott Gottes spricht: Du solt Vatter vnd Mütter ehren. Es kan aber kein grösser vnd erschrecklicher vnehre / Vatter vnd Mutter / vnd allen denen / so an statt vnserer Vetter vnd Mütter / geachtet werden / von den Kindern wiederfahren / denn so von jnen / durch Blutschande geschendet / vnd verunreiniget werden / welche Sünde / wie hart sie Gott straffe / ist an Ruben / Absalon / vnd andern mehr zusehen.

Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwerts Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen / als vor vnsere Söne / geachtet werden.

Die Schwester sol nicht nemmen hinabwerts.

II.

Des Bruders Son / noch der Schwester Son.

III.

Des Bruders Sons Son / noch der Schwester Sons Son / noch des Bruders Tochter Son / noch der Schwester tochter Son.

IIII.

Des Bruders Sons Sons Son / noch der Schwester Sons Sons Son / noch des Bruders tochter tochter Son / noch der Schwester tochter tochter Son.

Erinnerung.

Das Vierte Gebott Gottes spricht: Du solt Vatter vnd Mütter ehren. Es kan aber kein grösser vnd erschrecklicher vnehre / Vatter vnd Mutter / vnd allen denen / so an statt vnserer Vetter vnd Mütter / geachtet werden / von den Kindern wiederfahren / denn so von jnen / durch Blutschande geschendet / vnd verunreiniget werden / welche Sünde / wie hart sie Gott straffe / ist an Ruben / Absalon / vnd andern mehr zusehen.

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[295/0443] Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwerts Linien (herunderwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / denn solche Personen / als vor vnsere Söne / geachtet werden. Die Schwester sol nicht nemmen hinabwerts. II. Des Bruders Son / noch der Schwester Son. III. Des Bruders Sons Son / noch der Schwester Sons Son / noch des Bruders Tochter Son / noch der Schwester tochter Son. IIII. Des Bruders Sons Sons Son / noch der Schwester Sons Sons Son / noch des Bruders tochter tochter Son / noch der Schwester tochter tochter Son. Erinnerung. Das Vierte Gebott Gottes spricht: Du solt Vatter vnd Mütter ehren. Es kan aber kein grösser vnd erschrecklicher vnehre / Vatter vnd Mutter / vnd allen denen / so an statt vnserer Vetter vnd Mütter / geachtet werden / von den Kindern wiederfahren / denn so von jnen / durch Blutschande geschendet / vnd verunreiniget werden / welche Sünde / wie hart sie Gott straffe / ist an Ruben / Absalon / vnd andern mehr zusehen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/443>, abgerufen am 27.11.2024.