Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwarts Linien (hinauffwarts nemmen) zu ehelichen verbotten / Denn solche Personen an statt vnserer Vetter / geachtet werden. IIII. Des Großuatters Vatters Bruder / noch der Großmutter Mutter Bruder. III. Des Großuatters / noch der Großmutter Bruder. II. Des Vatters / noch der Mutter Bruder. Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts. REGVLA. Diese hinauffwarts erzelte Personen / seind als vor vnsere Vetter zuachten. Derhalben ist verbotten / sich mit denselbigen / in den Ehestandt einzulassen. Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwarts Linien (hinauffwarts nemmen) zu ehelichen verbotten / Denn solche Personen an statt vnserer Vetter / geachtet werden. IIII. Des Großuatters Vatters Bruder / noch der Großmutter Mutter Bruder. III. Des Großuatters / noch der Großmutter Bruder. II. Des Vatters / noch der Mutter Bruder. Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts. REGVLA. Diese hinauffwarts erzelte Personen / seind als vor vnsere Vetter zuachten. Derhalben ist verbotten / sich mit denselbigen / in den Ehestandt einzulassen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0441" n="293"/> </div> <div> <head>Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwarts Linien (hinauffwarts nemmen) zu ehelichen verbotten / Denn solche Personen an statt vnserer Vetter / geachtet werden.<lb/></head> </div> <div> <head>IIII.<lb/></head> <p>Des Großuatters Vatters Bruder / noch der Großmutter Mutter Bruder.</p> </div> <div> <head>III.<lb/></head> <p>Des Großuatters / noch der Großmutter Bruder.</p> </div> <div> <head>II.<lb/></head> <p>Des Vatters / noch der Mutter Bruder.</p> <p>Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts.</p> </div> <div> <head>REGVLA.<lb/></head> <p>Diese hinauffwarts erzelte Personen / seind als vor vnsere Vetter zuachten. Derhalben ist verbotten / sich mit denselbigen / in den Ehestandt einzulassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [293/0441]
Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der seydwarts Linien (hinauffwarts nemmen) zu ehelichen verbotten / Denn solche Personen an statt vnserer Vetter / geachtet werden.
IIII.
Des Großuatters Vatters Bruder / noch der Großmutter Mutter Bruder.
III.
Des Großuatters / noch der Großmutter Bruder.
II.
Des Vatters / noch der Mutter Bruder.
Die Tochter sol nicht nemmen hinauffwarts.
REGVLA.
Diese hinauffwarts erzelte Personen / seind als vor vnsere Vetter zuachten. Derhalben ist verbotten / sich mit denselbigen / in den Ehestandt einzulassen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/441>, abgerufen am 24.07.2024. |