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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Die Ehe wird fürnemlich von wegen der Blutfreundschafft / darnach auch von wegen der Schwegerschafft / wie volgends zusehen verbotten.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der rechten vnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zu ehelichen verbotten / denn solche Personen in der zall der Eltern / als nemlich / der Mutter / befunden werden.

IIII.

Der Großmutter / Mutter Mutter / vnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten.

III.

Der Großmutter Mutter.

II.

Die Großmutter / weder des Vaters / noch der Mutter Mutter.

I.

Seine Mutter.

Der Son sol nicht nemen hinauffwerts zurechnen.

REGVLA.

Es wird kein Ehe zugelassen / zwischen Kindern vnnd Eltern / sie sind nahe oder ferne an einander verwant / vnd wenn sie auch Tausent Glied von einander weren.

Die Ehe wird fürnemlich von wegen der Blutfreundschafft / darnach auch von wegen der Schwegerschafft / wie volgends zusehen verbotten.

Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der rechten vnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zu ehelichen verbotten / denn solche Personen in der zall der Eltern / als nemlich / der Mutter / befunden werden.

IIII.

Der Großmutter / Mutter Mutter / vnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten.

III.

Der Großmutter Mutter.

II.

Die Großmutter / weder des Vaters / noch der Mutter Mutter.

I.

Seine Mutter.

Der Son sol nicht nemen hinauffwerts zurechnen.

REGVLA.

Es wird kein Ehe zugelassen / zwischen Kindern vnnd Eltern / sie sind nahe oder ferne an einander verwant / vnd wenn sie auch Tausent Glied von einander weren.

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[288/0436] Die Ehe wird fürnemlich von wegen der Blutfreundschafft / darnach auch von wegen der Schwegerschafft / wie volgends zusehen verbotten. Personen / so von wegen der Blutfreundschafft / in der rechten vnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zu ehelichen verbotten / denn solche Personen in der zall der Eltern / als nemlich / der Mutter / befunden werden. IIII. Der Großmutter / Mutter Mutter / vnd volgendts hinauff zurechnen / seind alle verbotten. III. Der Großmutter Mutter. II. Die Großmutter / weder des Vaters / noch der Mutter Mutter. I. Seine Mutter. Der Son sol nicht nemen hinauffwerts zurechnen. REGVLA. Es wird kein Ehe zugelassen / zwischen Kindern vnnd Eltern / sie sind nahe oder ferne an einander verwant / vnd wenn sie auch Tausent Glied von einander weren.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/436>, abgerufen am 23.11.2024.