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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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gehandelt worden were / wöllen wir vns hiemit dieselben Personen gantz ernstlich / nach gestalt der sachen / zustraffen vorbehalten haben.

Keinem sol auch zugelassen werden / sein angenommen adoptiert Kind / noch auch das in seiner verpflegung oder veruogtung ist / jme selbst / oder sein / des Pflegers oder Vormünders Son oder Tochter / anderst / dann die Recht zulassen / bey vnser vngnad vnd straff / zuuerehelichen.

Do sich auch begeben würde / das ein Jungfraw oder Fraw von einem / mit listen / trug / oder ander hinderfürungen / persuasionibus et inductionibus / ohne oder mit gewalt / per raptum / heimlicher oder betrieglicher weiß / weg gefüret / vnd solchs vor vnsern Eherichter vnd Rethen beygebracht würde / alsdann sol nicht allein zwischen solchen Personen kein Ehe erkant / sondern auch der / so gehörter massen raptum begangen / in gemeiner Recht / vnd vnser ernstliche straff gefallen sein / welche wir auch an solchem vbelthetter / nach gestalt vnd gelegenheit der vbertrettung / an Leib oder leben / mit Rechtlicher erkantnuß / volnstrecken lassen wöllen.

Do auch den gemeinen Pfarrern in diesem vnd andern fellen / etwas bedencklichs vnd zweiffelhafftigs fürfallen würde / darauß sie sich nicht eigentlich verrichten könten / sollen sie bey jren Superintendenten sich berichts erhölen / oder an vnser Consistorium gelangen lassen / vnd daselbst bescheidts sich verhalten.

gehandelt worden were / wöllen wir vns hiemit dieselben Personen gantz ernstlich / nach gestalt der sachen / zustraffen vorbehalten haben.

Keinem sol auch zugelassen werden / sein angenommen adoptiert Kind / noch auch das in seiner verpflegung oder veruogtung ist / jme selbst / oder sein / des Pflegers oder Vormünders Son oder Tochter / anderst / dann die Recht zulassen / bey vnser vngnad vnd straff / zuuerehelichen.

Do sich auch begeben würde / das ein Jungfraw oder Fraw von einem / mit listen / trug / oder ander hinderfürungen / persuasionibus et inductionibus / ohne oder mit gewalt / per raptum / heimlicher oder betrieglicher weiß / weg gefüret / vnd solchs vor vnsern Eherichter vnd Rethen beygebracht würde / alsdann sol nicht allein zwischen solchen Personen kein Ehe erkant / sondern auch der / so gehörter massen raptum begangen / in gemeiner Recht / vnd vnser ernstliche straff gefallen sein / welche wir auch an solchem vbelthetter / nach gestalt vnd gelegenheit der vbertrettung / an Leib oder leben / mit Rechtlicher erkantnuß / volnstrecken lassen wöllen.

Do auch den gemeinen Pfarrern in diesem vnd andern fellen / etwas bedencklichs vñ zweiffelhafftigs fürfallen würde / darauß sie sich nicht eigentlich verrichten könten / sollen sie bey jren Superintendenten sich berichts erhölen / oder an vnser Consistorium gelangen lassen / vnd daselbst bescheidts sich verhalten.

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[281/0429] gehandelt worden were / wöllen wir vns hiemit dieselben Personen gantz ernstlich / nach gestalt der sachen / zustraffen vorbehalten haben. Keinem sol auch zugelassen werden / sein angenommen adoptiert Kind / noch auch das in seiner verpflegung oder veruogtung ist / jme selbst / oder sein / des Pflegers oder Vormünders Son oder Tochter / anderst / dann die Recht zulassen / bey vnser vngnad vnd straff / zuuerehelichen. Do sich auch begeben würde / das ein Jungfraw oder Fraw von einem / mit listen / trug / oder ander hinderfürungen / persuasionibus et inductionibus / ohne oder mit gewalt / per raptum / heimlicher oder betrieglicher weiß / weg gefüret / vnd solchs vor vnsern Eherichter vnd Rethen beygebracht würde / alsdann sol nicht allein zwischen solchen Personen kein Ehe erkant / sondern auch der / so gehörter massen raptum begangen / in gemeiner Recht / vnd vnser ernstliche straff gefallen sein / welche wir auch an solchem vbelthetter / nach gestalt vnd gelegenheit der vbertrettung / an Leib oder leben / mit Rechtlicher erkantnuß / volnstrecken lassen wöllen. Do auch den gemeinen Pfarrern in diesem vnd andern fellen / etwas bedencklichs vñ zweiffelhafftigs fürfallen würde / darauß sie sich nicht eigentlich verrichten könten / sollen sie bey jren Superintendenten sich berichts erhölen / oder an vnser Consistorium gelangen lassen / vnd daselbst bescheidts sich verhalten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/429>, abgerufen am 25.11.2024.