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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht.

Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen.

So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol.

Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.

Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht.

Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen.

So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol.

Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.

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[275/0423] Es befindet sich auch aus teglicher erfarung / das der Allmechtig / den gehorsam der Kinder / gegen jren Eltern / beuorab so die Kinder sich / ohne vorwissen vnd willen jrer Eltern / muthwilliglich verheyraten / mit allerley beschwerlichen / verderblichem vnglück vnd plagen heimgesucht. Hierauff / dieweil aus Göttlicher Ordnung / vnd in krafft Keyserlicher geschriebener Recht / auch Natürlicher Erbar vnd Billicheit / darzu schüldiger danckbarkeit nach / die Kinder jren Eltern gehorsam sein / vnnd fürnemlich auch / mit jrem Rath / vorwissen vnd willen / verehelichet werden sollen. So ist in betrachtung jetzung angeregter / vnd anderer mehr Erbarer vnnd Christenlicher / vns darzu bewegenden vrsachen / vnser Meinung / Ordnung / vnnd ernstlicher Beuelch / das furthin niemandt / so noch vnder Veterlichem gewalt ist / sich ohne Rath / vorwissen vnd willen seiner Eltern / Ehlich verpflichten sol. Im fall aber / das ein Kind / so noch im Veterlichene Gewalt / ohne bewilligung seiner Eltern / sich würde Ehelich verpflichten / alßdann sollen dieselben Personen / im fall / wo die Eltern darinn nicht gehellen wolten / von vnsern Pfarherrn in der Kirchen / nicht außgerufft noch eingesegnet / sondern für vnser Consistorium / hierinn ördentlichen / rechtmessigen bescheidt vnd erkantnuß zuerholen / gewiesen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/423>, abgerufen am 25.08.2024.