Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Desgleichen wöllen vnd beuehlen wir auch ernstlich / das vnser Consistorium sein gut auffsehens auff vnsere Mans vnd Jungfrawenclöster / vnnd derselben angerichte Schulen vnd Haushalten / haben / damit ördentlich / vnd wol den Clöstern zu gutem gehauset / nichts vnnützlich vnd vberflü ssig verschwent / alieniert / oder die Closter / weder mit vbermessiger gastung / noch in andere weg beschwert / fürnemlich aber / das die Schulen vnd Clöster Schulordnung nach / im gang erhalten / die Praeceptores mit den knaben vleiß fürwenden / vnd in allweg pietas vnd Studia gefürdert werden. So auch vnsern Prelaten vnnd Clöster an habender Oberkeiten / Herrligkeiten / Gütern / Zinsen / Gülten / vnd Gefelle / eintrag oder beschwernuß begegnen vnd zugefüget werden wolt / von wem es gleich geschehe / sollen vnsere Kirchen Rethe / in vnserm Namen / jnen die handt bieten / wieder solches verholffen vnd beystendig sein / schirmen vnnd handthaben / vnd jnen in allem jrem anliegen rathlich vnd hülfflich sein. Gleicherweiß auff vnser Stipendiaten Pedagogium alle Particular vnd Deudsche Schulen / vnd was dergleichen mehr / in vnsern Ordnungen begriffen / acht haben / auff das in solchen richtiglich gehauset vnd gehandelt / vnd was vnsern Ordinationibus entgegen / sich ereugen wolt / dasselb bey zeiten / vnd mit nutzen abschaffen. Also auch ob vnser Casten vnnd Weisen Ordnung halten. Desgleichen wöllen vnd beuehlen wir auch ernstlich / das vnser Consistorium sein gut auffsehens auff vnsere Mans vnd Jungfrawenclöster / vnnd derselben angerichte Schulen vñ Haushalten / haben / damit ördentlich / vnd wol den Clöstern zu gutem gehauset / nichts vnnützlich vñ vberflü ssig verschwent / alieniert / oder die Closter / weder mit vbermessiger gastung / noch in andere weg beschwert / fürnemlich aber / das die Schulen vnd Clöster Schulordnung nach / im gang erhalten / die Praeceptores mit den knaben vleiß fürwenden / vnd in allweg pietas vñ Studia gefürdert werden. So auch vnsern Prelaten vnnd Clöster an habender Oberkeiten / Herrligkeiten / Gütern / Zinsen / Gülten / vnd Gefelle / eintrag oder beschwernuß begegnen vnd zugefüget werden wolt / von wem es gleich geschehe / sollen vnsere Kirchen Rethe / in vnserm Namen / jnen die handt bieten / wieder solches verholffen vnd beystendig sein / schirmen vnnd handthaben / vnd jnen in allem jrem anliegen rathlich vnd hülfflich sein. Gleicherweiß auff vnser Stipendiaten Pedagogium alle Particular vnd Deudsche Schulen / vnd was dergleichen mehr / in vnsern Ordnungen begriffen / acht haben / auff das in solchen richtiglich gehauset vnd gehandelt / vnd was vnsern Ordinationibus entgegen / sich ereugen wolt / dasselb bey zeiten / vnd mit nutzen abschaffen. Also auch ob vnser Casten vnnd Weisen Ordnung halten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0416" n="268"/> <p>Desgleichen wöllen vnd beuehlen wir auch ernstlich / das vnser Consistorium sein gut auffsehens auff vnsere Mans vnd Jungfrawenclöster / vnnd derselben angerichte Schulen vñ Haushalten / haben / damit ördentlich / vnd wol den Clöstern zu gutem gehauset / nichts vnnützlich vñ vberflü ssig verschwent / alieniert / oder die Closter / weder mit vbermessiger gastung / noch in andere weg beschwert / fürnemlich aber / das die Schulen vnd Clöster Schulordnung nach / im gang erhalten / die Praeceptores mit den knaben vleiß fürwenden / vnd in allweg pietas vñ Studia gefürdert werden.</p> <p>So auch vnsern Prelaten vnnd Clöster an habender Oberkeiten / Herrligkeiten / Gütern / Zinsen / Gülten / vnd Gefelle / eintrag oder beschwernuß begegnen vnd zugefüget werden wolt / von wem es gleich geschehe / sollen vnsere Kirchen Rethe / in vnserm Namen / jnen die handt bieten / wieder solches verholffen vnd beystendig sein / schirmen vnnd handthaben / vnd jnen in allem jrem anliegen rathlich vnd hülfflich sein.</p> <p>Gleicherweiß auff vnser Stipendiaten Pedagogium alle Particular vnd Deudsche Schulen / vnd was dergleichen mehr / in vnsern Ordnungen begriffen / acht haben / auff das in solchen richtiglich gehauset vnd gehandelt / vnd was vnsern Ordinationibus entgegen / sich ereugen wolt / dasselb bey zeiten / vnd mit nutzen abschaffen.</p> <p>Also auch ob vnser Casten vnnd Weisen Ordnung halten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [268/0416]
Desgleichen wöllen vnd beuehlen wir auch ernstlich / das vnser Consistorium sein gut auffsehens auff vnsere Mans vnd Jungfrawenclöster / vnnd derselben angerichte Schulen vñ Haushalten / haben / damit ördentlich / vnd wol den Clöstern zu gutem gehauset / nichts vnnützlich vñ vberflü ssig verschwent / alieniert / oder die Closter / weder mit vbermessiger gastung / noch in andere weg beschwert / fürnemlich aber / das die Schulen vnd Clöster Schulordnung nach / im gang erhalten / die Praeceptores mit den knaben vleiß fürwenden / vnd in allweg pietas vñ Studia gefürdert werden.
So auch vnsern Prelaten vnnd Clöster an habender Oberkeiten / Herrligkeiten / Gütern / Zinsen / Gülten / vnd Gefelle / eintrag oder beschwernuß begegnen vnd zugefüget werden wolt / von wem es gleich geschehe / sollen vnsere Kirchen Rethe / in vnserm Namen / jnen die handt bieten / wieder solches verholffen vnd beystendig sein / schirmen vnnd handthaben / vnd jnen in allem jrem anliegen rathlich vnd hülfflich sein.
Gleicherweiß auff vnser Stipendiaten Pedagogium alle Particular vnd Deudsche Schulen / vnd was dergleichen mehr / in vnsern Ordnungen begriffen / acht haben / auff das in solchen richtiglich gehauset vnd gehandelt / vnd was vnsern Ordinationibus entgegen / sich ereugen wolt / dasselb bey zeiten / vnd mit nutzen abschaffen.
Also auch ob vnser Casten vnnd Weisen Ordnung halten.
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