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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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ten / Doch sol solche person jrer Weltlichen handtierung mit kauffen vnd verkauffen / nicht abgestricket sein.

Es sol auch ein sonderlich Gestül inn der Kirchen bestimpt / da die Excommuniciert person / alle Sontag vnnd Feyertag zur zeit der Predigt stehen / vnd auff die Sontag / da das Nachtmal gehalten / sol allwegen der Custos solche person / nach der Predigt vnnd Gebet / vor anfang des Nachtmals / aus der Kirchen / durch das Volck hinauß führen / biß der Sünder sich lernet schemen / vnd ein züchtigen / Christenlichen wandel an sich nehmen.

Item / es sol auch alwegen dem Vogt oder Amptman desselben orts beuohlen werden / das er darob sey / damit die aufferlegte Kirchenstraff / ördentlich / wie sich gebüret / volnstrecket / vnd gehandthabt werde.

Da nun die Excommuniciert person / ein Christliche prob thun / vnd ein züchtig gehorsam leben / von der zeit der aufferlegten Kirchenstraff / biß auff die negst nachuolgende Visitation führen / vnd vmb gnad bitten würde / so sol dasselb der Specialis Superintendens / sampt dem Pfarhern des orts / auch Amptman vnnd Gericht / vnsere Kirchen-Rethe schrifftlichen berichten / alsdann sol vnser Consistorium den Excommunicierten der Kirchenstraff / widerumb ledig erkennen / vnnd dem Pfarhern desselben orts beuelch zukommen lassen / das er den Excommunicirten wiederumb öffentlich in der Kirchen / vngefehrlich auff volgende weiß / oder wie jederzeit der verhandlung vnd besserung nach / be-

ten / Doch sol solche person jrer Weltlichen handtierung mit kauffen vnd verkauffen / nicht abgestricket sein.

Es sol auch ein sonderlich Gestül inn der Kirchen bestimpt / da die Excommuniciert person / alle Sontag vnnd Feyertag zur zeit der Predigt stehen / vnd auff die Sontag / da das Nachtmal gehalten / sol allwegen der Custos solche person / nach der Predigt vnnd Gebet / vor anfang des Nachtmals / aus der Kirchen / durch das Volck hinauß führen / biß der Sünder sich lernet schemen / vnd ein züchtigen / Christenlichen wandel an sich nehmen.

Item / es sol auch alwegen dem Vogt oder Amptman desselben orts beuohlen werden / das er darob sey / damit die aufferlegte Kirchenstraff / ördentlich / wie sich gebüret / volnstrecket / vnd gehandthabt werde.

Da nun die Excommuniciert person / ein Christliche prob thun / vnd ein züchtig gehorsam leben / von der zeit der aufferlegten Kirchenstraff / biß auff die negst nachuolgende Visitation führen / vnd vmb gnad bitten würde / so sol dasselb der Specialis Superintendens / sampt dem Pfarhern des orts / auch Amptman vnnd Gericht / vnsere Kirchen-Rethe schrifftlichen berichten / alsdann sol vnser Consistorium den Excommunicierten der Kirchenstraff / widerumb ledig erkennen / vnnd dem Pfarhern desselben orts beuelch zukommen lassen / das er den Excommunicirten wiederumb öffentlich in der Kirchen / vngefehrlich auff volgende weiß / oder wie jederzeit der verhandlung vnd besserung nach / be-

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[253/0401] ten / Doch sol solche person jrer Weltlichen handtierung mit kauffen vnd verkauffen / nicht abgestricket sein. Es sol auch ein sonderlich Gestül inn der Kirchen bestimpt / da die Excommuniciert person / alle Sontag vnnd Feyertag zur zeit der Predigt stehen / vnd auff die Sontag / da das Nachtmal gehalten / sol allwegen der Custos solche person / nach der Predigt vnnd Gebet / vor anfang des Nachtmals / aus der Kirchen / durch das Volck hinauß führen / biß der Sünder sich lernet schemen / vnd ein züchtigen / Christenlichen wandel an sich nehmen. Item / es sol auch alwegen dem Vogt oder Amptman desselben orts beuohlen werden / das er darob sey / damit die aufferlegte Kirchenstraff / ördentlich / wie sich gebüret / volnstrecket / vnd gehandthabt werde. Da nun die Excommuniciert person / ein Christliche prob thun / vnd ein züchtig gehorsam leben / von der zeit der aufferlegten Kirchenstraff / biß auff die negst nachuolgende Visitation führen / vnd vmb gnad bitten würde / so sol dasselb der Specialis Superintendens / sampt dem Pfarhern des orts / auch Amptman vnnd Gericht / vnsere Kirchen-Rethe schrifftlichen berichten / alsdann sol vnser Consistorium den Excommunicierten der Kirchenstraff / widerumb ledig erkennen / vnnd dem Pfarhern desselben orts beuelch zukommen lassen / das er den Excommunicirten wiederumb öffentlich in der Kirchen / vngefehrlich auff volgende weiß / oder wie jederzeit der verhandlung vnd besserung nach / be-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/401>, abgerufen am 22.11.2024.