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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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das er (oder sie) biß auff sein (oder jr) öffentliche vnd beweißliche besserung / von der Christlichen Kirchen abgesündert / vnd des heiligen Nachtmals vnsers lieben HERRN IHEsu Christi / als vnwirdig / vnd dauon außgeschlossen sein sol.

Das er (oder sie) auch zu keinem Gefattern / in Kindes Tauff gebraucht / vnnd zu keiner Christlichen versamblung (ausserhalben der Predigt Gottes Wort) zugelassen werde.

Der Allmechtig / Barmhertzig GOTt / wölle jme (oder jr) sein (oder jr) Sünd zuerkennen geben / rechte rew in jme (oder jr) schaffen / vnd zur besserung des lebens erwecken / Amen.

Nach verlesung dieses Sententz / sol der Custos die fürgestelte Person / öffentlich durch das Volck / aus der Kirchen führen / vnd jres pfadts ziehen lassen.

Alsbald solchs durch den Pfarher verrichtet / sol vnser Amptman / wie es jme von vns jederzeit / vnd von jeder person insonderheit befohlen wird / der außgeschlossenen person / alle Hochzeit / Wirtsheuser / vnd andere ehrliche geselschafft oder gespilschafft verpieten / vnd darüber den andern vnsern Vnderthonen verkündigen / wo einer oder mehr erfunden / so mit derselben inn den Wirtsheusern / oder andern ehrlichen versamblungen / zechen halten / die sollen nach jrer gebür gestrafft werden. Darnach wisse sich menniglich zurich-

das er (oder sie) biß auff sein (oder jr) öffentliche vnd beweißliche besserung / von der Christlichen Kirchen abgesündert / vnd des heiligen Nachtmals vnsers lieben HERRN IHEsu Christi / als vnwirdig / vnd dauon außgeschlossen sein sol.

Das er (oder sie) auch zu keinem Gefattern / in Kindes Tauff gebraucht / vnnd zu keiner Christlichen versamblung (ausserhalben der Predigt Gottes Wort) zugelassen werde.

Der Allmechtig / Barmhertzig GOTt / wölle jme (oder jr) sein (oder jr) Sünd zuerkennen geben / rechte rew in jme (oder jr) schaffen / vnd zur besserung des lebens erwecken / Amen.

Nach verlesung dieses Sententz / sol der Custos die fürgestelte Person / öffentlich durch das Volck / aus der Kirchen führen / vnd jres pfadts ziehen lassen.

Alsbald solchs durch den Pfarher verrichtet / sol vnser Amptman / wie es jme von vns jederzeit / vnd von jeder person insonderheit befohlen wird / der außgeschlossenen person / alle Hochzeit / Wirtsheuser / vnd andere ehrliche geselschafft oder gespilschafft verpieten / vnd darüber den andern vnsern Vnderthonen verkündigen / wo einer oder mehr erfunden / so mit derselben inn den Wirtsheusern / oder andern ehrlichen versamblungen / zechen halten / die sollen nach jrer gebür gestrafft werden. Darnach wisse sich menniglich zurich-

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[252/0400] das er (oder sie) biß auff sein (oder jr) öffentliche vnd beweißliche besserung / von der Christlichen Kirchen abgesündert / vnd des heiligen Nachtmals vnsers lieben HERRN IHEsu Christi / als vnwirdig / vnd dauon außgeschlossen sein sol. Das er (oder sie) auch zu keinem Gefattern / in Kindes Tauff gebraucht / vnnd zu keiner Christlichen versamblung (ausserhalben der Predigt Gottes Wort) zugelassen werde. Der Allmechtig / Barmhertzig GOTt / wölle jme (oder jr) sein (oder jr) Sünd zuerkennen geben / rechte rew in jme (oder jr) schaffen / vnd zur besserung des lebens erwecken / Amen. Nach verlesung dieses Sententz / sol der Custos die fürgestelte Person / öffentlich durch das Volck / aus der Kirchen führen / vnd jres pfadts ziehen lassen. Alsbald solchs durch den Pfarher verrichtet / sol vnser Amptman / wie es jme von vns jederzeit / vnd von jeder person insonderheit befohlen wird / der außgeschlossenen person / alle Hochzeit / Wirtsheuser / vnd andere ehrliche geselschafft oder gespilschafft verpieten / vnd darüber den andern vnsern Vnderthonen verkündigen / wo einer oder mehr erfunden / so mit derselben inn den Wirtsheusern / oder andern ehrlichen versamblungen / zechen halten / die sollen nach jrer gebür gestrafft werden. Darnach wisse sich menniglich zurich-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/400>, abgerufen am 25.11.2024.