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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Politica belangt / als besoldung / baw etc. die Beampten vnderschreiben sollen. Damit auch vnsere Kirchen Reth gründtlichen bericht mögen haben / auch die Kirchen diener nicht lang vmbgetrieben / oder auffgezogen werden / so sollen sie solche bericht mit sampt der Supplication vbergeben.

Es sollen auch die Superintendenten die Kirchen diener warnen / das sie ohne solchen Proceß / für sich selbs vnd ohne vnderschreiben / nicht fürkommen / vnd vnsere Kirchen Rethe vnbemühet lassen wöllen / sonst werden sie wieder hinder sich gewiesen / oder / wo sie jnen nicht wehren wolten lassen / jr gebürend straff empfahen.

Der General Superintendenten Officium.

ERstlichs sol jeder Generalis auff seine Special Superintendenten mit vleissigem ernst sehen / damit jeder seinem beuelch vnd Ampt der Instruction nach / mit vleiß nachkome / vnd hierinnen niemandts verschonet werde.

Item / wann vnd so offt einem General Superintendenten / von seinen Specialn ichts / so jnen beschwerlich

Politica belangt / als besoldung / baw etc. die Beampten vnderschreiben sollen. Damit auch vnsere Kirchen Reth gründtlichen bericht mögen haben / auch die Kirchen diener nicht lang vmbgetrieben / oder auffgezogen werden / so sollen sie solche bericht mit sampt der Supplication vbergeben.

Es sollen auch die Superintendenten die Kirchen diener warnen / das sie ohne solchen Proceß / für sich selbs vnd ohne vnderschreiben / nicht fürkommen / vnd vnsere Kirchen Rethe vnbemühet lassen wöllen / sonst werden sie wieder hinder sich gewiesen / oder / wo sie jnen nicht wehren wolten lassen / jr gebürend straff empfahen.

Der General Superintendenten Officium.

ERstlichs sol jeder Generalis auff seine Special Superintendenten mit vleissigem ernst sehen / damit jeder seinem beuelch vnd Ampt der Instruction nach / mit vleiß nachkome / vnd hierinnen niemandts verschonet werde.

Item / wann vnd so offt einem General Superintendenten / von seinen Specialn ichts / so jnen beschwerlich

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[236/0384] Politica belangt / als besoldung / baw etc. die Beampten vnderschreiben sollen. Damit auch vnsere Kirchen Reth gründtlichen bericht mögen haben / auch die Kirchen diener nicht lang vmbgetrieben / oder auffgezogen werden / so sollen sie solche bericht mit sampt der Supplication vbergeben. Es sollen auch die Superintendenten die Kirchen diener warnen / das sie ohne solchen Proceß / für sich selbs vnd ohne vnderschreiben / nicht fürkommen / vnd vnsere Kirchen Rethe vnbemühet lassen wöllen / sonst werden sie wieder hinder sich gewiesen / oder / wo sie jnen nicht wehren wolten lassen / jr gebürend straff empfahen. Der General Superintendenten Officium. ERstlichs sol jeder Generalis auff seine Special Superintendenten mit vleissigem ernst sehen / damit jeder seinem beuelch vnd Ampt der Instruction nach / mit vleiß nachkome / vnd hierinnen niemandts verschonet werde. Item / wann vnd so offt einem General Superintendenten / von seinen Specialn ichts / so jnen beschwerlich

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/384>, abgerufen am 22.12.2024.