Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde. Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset. Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein. Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde. Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset. Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein. Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0383" n="235"/> <p>Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde.</p> <p>Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset.</p> <p>Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein.</p> <p>Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die </p> </div> </body> </text> </TEI> [235/0383]
Item / so ein Kirchen diener mit Todt abgieng / sol alsbaldt der Generalis oder Specialis Superintendens / das Consistorium berichten / auff was tag er gestorben / vnd darneben alsbaldt die fürsehung thun / das eines jeden abgestorbenen kirchen dieners Widwe vnd kinder zu gut / die kirch ein halb Jar lang / mit den nechsten Nachbarn versehen werde.
Item / so offt vnd dick ein newer Diener / inn eines jeden Superintendenten gezirck / verordnet wirdt / sol er Superintendens sich mit solchem allerdings halten / wie hieroben deshalb vnser Ordnung außweiset.
Item / wo ein Kirchendiener seiner Pfarr einkommen nicht ördentlich gereicht / oder andere vnrichtigkeit dem Kirchendiener begegnet / alsdann sol Superintendens mit den Amptleuten daraus reden / vnnd bey jnen gütlichebillicheit erhalten / Wo aber der Amptman des zweiffelich zuthun sein wolt / so sollen er Superintendens die mengel vnderschiedlich zu vnsern Kirchen Rethen berichten / vnd daselbst bescheidts gewertig sein.
Alles was Kirchendiener / Schulmeister / gemein oder priuat Personen in Kirchen sachen zuklagen haben / das sollen sie zuuor bey den Superintendenten dem Speciali vnd Generali anbringen. Wann jnen aber von denen nicht möcht geholffen werden / so mögen sie jr anliegen inn ein Supplication stellen / welche die Superintendenten so viel der Kirchen diener lehr vnd leben betrifft / so viel aber die
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/383>, abgerufen am 16.02.2025. |