Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.darauff mit jme gehandelt / vnnd er für antwort gegeben / alles vnderschiedlich / mit jrem rath vnd gutbeduncken vnserm Consistorio schrifftlichen berichten / vnnd ferners bescheidts gewarten. Würde aber ein Kirchen diener in seinem leben oder Moribus strafflich erfunden / so sol jne der Special Superintendens / erstmal für sich selbs / seinem beruff nach / vnd vmb Christenlicher lieb vnd zucht willen / zur besserung vnderstehen zubrengen. Wo aber hierüber der nicht gebessert / alsdann denselbigen zum andern mahl / mit seinem General Superintendenten / mit füglichen / gebürlichen / Christenlichen mitteln / für die handt nehmen / vnd müglichs vleiß zur besserung richten. Wo nachmals das auch nicht erschiessen wolt / alsdann für das dritte mahl (oder wo die handlung so thetlich / ersten oder des andern mahls) sollen die beide Superintendenten mit gutem / lauterm / sattem bericht / mit allen vmbstenden / solchs alles zu handen vnsers Consistorij schrifftlich / vberschicken / Oder so die sach verzug leiden mag / in dem Conuentu der Superintendenten fürbringen / vnd ferner beuelchs gewarten. Do sich aber zanck vnd zweytracht zwischen den Kirchen dienern selbs / oder zwischen den Dienern vnnd den Amptleuten / oder andern vnsern Vnderthonen zutrüge / so sol darin / als wir in vnser Ordnung hieoben gesetzt / gehandelt werden. darauff mit jme gehandelt / vnnd er für antwort gegeben / alles vnderschiedlich / mit jrem rath vnd gutbeduncken vnserm Consistorio schrifftlichen berichten / vnnd ferners bescheidts gewarten. Würde aber ein Kirchen diener in seinem leben oder Moribus strafflich erfunden / so sol jne der Special Superintendens / erstmal für sich selbs / seinem beruff nach / vnd vmb Christenlicher lieb vnd zucht willen / zur besserung vnderstehen zubrengen. Wo aber hierüber der nicht gebessert / alsdann denselbigen zum andern mahl / mit seinem General Superintendenten / mit füglichen / gebürlichen / Christenlichen mitteln / für die handt nehmen / vnd müglichs vleiß zur besserung richten. Wo nachmals das auch nicht erschiessen wolt / alsdann für das dritte mahl (oder wo die handlung so thetlich / ersten oder des andern mahls) sollen die beide Superintendenten mit gutem / lauterm / sattem bericht / mit allen vmbstenden / solchs alles zu handen vnsers Consistorij schrifftlich / vberschicken / Oder so die sach verzug leiden mag / in dem Conuentu der Superintendenten fürbringen / vnd ferner beuelchs gewarten. Do sich aber zanck vnd zweytracht zwischen den Kirchen dienern selbs / oder zwischen den Dienern vnnd den Amptleuten / oder andern vnsern Vnderthonen zutrüge / so sol darin / als wir in vnser Ordnung hieoben gesetzt / gehandelt werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0381" n="233"/> darauff mit jme gehandelt / vnnd er für antwort gegeben / alles vnderschiedlich / mit jrem rath vnd gutbeduncken vnserm Consistorio schrifftlichen berichten / vnnd ferners bescheidts gewarten.</p> <p>Würde aber ein Kirchen diener in seinem leben oder Moribus strafflich erfunden / so sol jne der Special Superintendens / erstmal für sich selbs / seinem beruff nach / vnd vmb Christenlicher lieb vnd zucht willen / zur besserung vnderstehen zubrengen.</p> <p>Wo aber hierüber der nicht gebessert / alsdann denselbigen zum andern mahl / mit seinem General Superintendenten / mit füglichen / gebürlichen / Christenlichen mitteln / für die handt nehmen / vnd müglichs vleiß zur besserung richten.</p> <p>Wo nachmals das auch nicht erschiessen wolt / alsdann für das dritte mahl (oder wo die handlung so thetlich / ersten oder des andern mahls) sollen die beide Superintendenten mit gutem / lauterm / sattem bericht / mit allen vmbstenden / solchs alles zu handen vnsers Consistorij schrifftlich / vberschicken / Oder so die sach verzug leiden mag / in dem Conuentu der Superintendenten fürbringen / vnd ferner beuelchs gewarten.</p> <p>Do sich aber zanck vnd zweytracht zwischen den Kirchen dienern selbs / oder zwischen den Dienern vnnd den Amptleuten / oder andern vnsern Vnderthonen zutrüge / so sol darin / als wir in vnser Ordnung hieoben gesetzt / gehandelt werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [233/0381]
darauff mit jme gehandelt / vnnd er für antwort gegeben / alles vnderschiedlich / mit jrem rath vnd gutbeduncken vnserm Consistorio schrifftlichen berichten / vnnd ferners bescheidts gewarten.
Würde aber ein Kirchen diener in seinem leben oder Moribus strafflich erfunden / so sol jne der Special Superintendens / erstmal für sich selbs / seinem beruff nach / vnd vmb Christenlicher lieb vnd zucht willen / zur besserung vnderstehen zubrengen.
Wo aber hierüber der nicht gebessert / alsdann denselbigen zum andern mahl / mit seinem General Superintendenten / mit füglichen / gebürlichen / Christenlichen mitteln / für die handt nehmen / vnd müglichs vleiß zur besserung richten.
Wo nachmals das auch nicht erschiessen wolt / alsdann für das dritte mahl (oder wo die handlung so thetlich / ersten oder des andern mahls) sollen die beide Superintendenten mit gutem / lauterm / sattem bericht / mit allen vmbstenden / solchs alles zu handen vnsers Consistorij schrifftlich / vberschicken / Oder so die sach verzug leiden mag / in dem Conuentu der Superintendenten fürbringen / vnd ferner beuelchs gewarten.
Do sich aber zanck vnd zweytracht zwischen den Kirchen dienern selbs / oder zwischen den Dienern vnnd den Amptleuten / oder andern vnsern Vnderthonen zutrüge / so sol darin / als wir in vnser Ordnung hieoben gesetzt / gehandelt werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/381>, abgerufen am 16.02.2025. |