Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Kindern / vnser Castenordnung nach angericht / vnd was für Ordnungen mit beten / Predigen / vnnd anderer Disciplin darin gebraucht / vnd gehalten werde / wo mangel / dieselbigen helffen / vnser Castenordnung nach / wenden vnd abschaffen. Was den Superintendenten nach gehaltener Inquisition ferners gebüre zuhandlen. SO nun ein Kirchendiener in der Lehr vnfleissig / oder sonst strafflich / inn der Confession / oder Kirchen ordnung erfunden wirdt / So sollen die Superintendenten / nach gelegenheit der Personen / sie in der Confession oder Kirchen ordnung examiniren vnnd erförschen / ein Predig oder etlich von jnen / entweder inn jren eigen / oder in der Superintendenten Kirchen hören / damit sie jren vleiß oder vnfleiß / auch jre gaben oder mangel desto baß vermercken möchten / vnd vrsach gewinnen / sie zu emendiren / vnd zu vnderweisen. Es möchte aber ein Kirchen diener so ein seltzame Opinion für sich haben / so sollen die Superintendenten dessen ein schrifftliche Confession von jme erfordern / vnnd auffs freundlichst darüber mit jme sprach halten. Oder / wo einer sich nicht wolte weisen lassen / alsdann dasselbig neben seiner vberreichten Schrifftlichen Confession / auch was Kindern / vnser Castenordnung nach angericht / vnd was für Ordnungen mit beten / Predigen / vnnd anderer Disciplin darin gebraucht / vnd gehalten werde / wo mangel / dieselbigen helffen / vnser Castenordnung nach / wenden vnd abschaffen. Was den Superintendenten nach gehaltener Inquisition ferners gebüre zuhandlen. SO nun ein Kirchendiener in der Lehr vnfleissig / oder sonst strafflich / inn der Confession / oder Kirchen ordnung erfunden wirdt / So sollen die Superintendenten / nach gelegenheit der Personen / sie in der Confession oder Kirchen ordnung examiniren vnnd erförschen / ein Predig oder etlich von jnen / entweder inn jren eigen / oder in der Superintendenten Kirchen hören / damit sie jren vleiß oder vnfleiß / auch jre gaben oder mangel desto baß vermercken möchten / vnd vrsach gewinnen / sie zu emendiren / vnd zu vnderweisen. Es möchte aber ein Kirchen diener so ein seltzame Opinion für sich haben / so sollen die Superintendenten dessen ein schrifftliche Confession von jme erfordern / vnnd auffs freundlichst darüber mit jme sprach halten. Oder / wo einer sich nicht wolte weisen lassen / alsdann dasselbig neben seiner vberreichten Schrifftlichen Confession / auch was <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0380" n="232"/> Kindern / vnser Castenordnung nach angericht / vnd was für Ordnungen mit beten / Predigen / vnnd anderer Disciplin darin gebraucht / vnd gehalten werde / wo mangel / dieselbigen helffen / vnser Castenordnung nach / wenden vnd abschaffen.</p> </div> <div> <head>Was den Superintendenten nach gehaltener Inquisition ferners gebüre zuhandlen.<lb/></head> <p>SO nun ein Kirchendiener in der Lehr vnfleissig / oder sonst strafflich / inn der Confession / oder Kirchen ordnung erfunden wirdt / So sollen die Superintendenten / nach gelegenheit der Personen / sie in der Confession oder Kirchen ordnung examiniren vnnd erförschen / ein Predig oder etlich von jnen / entweder inn jren eigen / oder in der Superintendenten Kirchen hören / damit sie jren vleiß oder vnfleiß / auch jre gaben oder mangel desto baß vermercken möchten / vnd vrsach gewinnen / sie zu emendiren / vnd zu vnderweisen.</p> <p>Es möchte aber ein Kirchen diener so ein seltzame Opinion für sich haben / so sollen die Superintendenten dessen ein schrifftliche Confession von jme erfordern / vnnd auffs freundlichst darüber mit jme sprach halten. Oder / wo einer sich nicht wolte weisen lassen / alsdann dasselbig neben seiner vberreichten Schrifftlichen Confession / auch was </p> </div> </body> </text> </TEI> [232/0380]
Kindern / vnser Castenordnung nach angericht / vnd was für Ordnungen mit beten / Predigen / vnnd anderer Disciplin darin gebraucht / vnd gehalten werde / wo mangel / dieselbigen helffen / vnser Castenordnung nach / wenden vnd abschaffen.
Was den Superintendenten nach gehaltener Inquisition ferners gebüre zuhandlen.
SO nun ein Kirchendiener in der Lehr vnfleissig / oder sonst strafflich / inn der Confession / oder Kirchen ordnung erfunden wirdt / So sollen die Superintendenten / nach gelegenheit der Personen / sie in der Confession oder Kirchen ordnung examiniren vnnd erförschen / ein Predig oder etlich von jnen / entweder inn jren eigen / oder in der Superintendenten Kirchen hören / damit sie jren vleiß oder vnfleiß / auch jre gaben oder mangel desto baß vermercken möchten / vnd vrsach gewinnen / sie zu emendiren / vnd zu vnderweisen.
Es möchte aber ein Kirchen diener so ein seltzame Opinion für sich haben / so sollen die Superintendenten dessen ein schrifftliche Confession von jme erfordern / vnnd auffs freundlichst darüber mit jme sprach halten. Oder / wo einer sich nicht wolte weisen lassen / alsdann dasselbig neben seiner vberreichten Schrifftlichen Confession / auch was
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/380>, abgerufen am 01.07.2024. |