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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Was der Magistrat / vnd etliche andere guthertzige des Pfarrers / vnd anderer Kirchen diener halben / befraget sollen werden.

Item / Ob jre Kirchen diener / sich mit der Lehr / reichung der Sacramenten / vnd andern Ceremonien / Augspürgischer Confession / vnd vnser Kirchenordnung gemeß / in jrem Ampt halten.

Item / Ob sie den Catechismum oder Kinderfrag / vleissig in der Kirchen treiben / auch die Exploration / vermög vnser Kirchenordnung / halten / vnd die krancken vnnd sterbende Leute besuchen / vnnd mit dem Sacrament des HERrn Nachtmals versehen / auch Leichpredig thun.

Item / was sie für ein wandel führen / ob sie zenckisch / Weinsüchtig / Bierseuffer / Gesellisch / oder ausreisch sein / vnd auch jre Weib vnd Kinder zur zucht vnd Gottsfurcht / anhalten.

Item / ob sie sich der Artzney / Schreiberey / Notariats aduocierens / oder anderer Weltlicher Practic vnnd Empter / oder wucherlichen Contracten gebrauchen.

Item / ob jre Weib vnd Kinder gleicher gestalt / ein züchtigen / ehrlichen / Christenlichen wandel führen.

Item / ob der Pfarher die Schul zu gebürlicher zeit visitiere.

Was der Magistrat / vnd etliche andere guthertzige des Pfarrers / vnd anderer Kirchen diener halben / befraget sollen werden.

Item / Ob jre Kirchen diener / sich mit der Lehr / reichung der Sacramenten / vnd andern Ceremonien / Augspürgischer Confession / vnd vnser Kirchenordnung gemeß / in jrem Ampt halten.

Item / Ob sie den Catechismum oder Kinderfrag / vleissig in der Kirchen treiben / auch die Exploration / vermög vnser Kirchenordnung / halten / vnd die krancken vnnd sterbende Leute besuchen / vnnd mit dem Sacrament des HERrn Nachtmals versehen / auch Leichpredig thun.

Item / was sie für ein wandel führen / ob sie zenckisch / Weinsüchtig / Bierseuffer / Gesellisch / oder ausreisch sein / vnd auch jre Weib vnd Kinder zur zucht vnd Gottsfurcht / anhalten.

Item / ob sie sich der Artzney / Schreiberey / Notariats aduocierens / oder anderer Weltlicher Practic vnnd Empter / oder wucherlichen Contracten gebrauchen.

Item / ob jre Weib vnd Kinder gleicher gestalt / ein züchtigen / ehrlichen / Christenlichen wandel führen.

Item / ob der Pfarher die Schul zu gebürlicher zeit visitiere.

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[230/0378] Was der Magistrat / vnd etliche andere guthertzige des Pfarrers / vnd anderer Kirchen diener halben / befraget sollen werden. Item / Ob jre Kirchen diener / sich mit der Lehr / reichung der Sacramenten / vnd andern Ceremonien / Augspürgischer Confession / vnd vnser Kirchenordnung gemeß / in jrem Ampt halten. Item / Ob sie den Catechismum oder Kinderfrag / vleissig in der Kirchen treiben / auch die Exploration / vermög vnser Kirchenordnung / halten / vnd die krancken vnnd sterbende Leute besuchen / vnnd mit dem Sacrament des HERrn Nachtmals versehen / auch Leichpredig thun. Item / was sie für ein wandel führen / ob sie zenckisch / Weinsüchtig / Bierseuffer / Gesellisch / oder ausreisch sein / vnd auch jre Weib vnd Kinder zur zucht vnd Gottsfurcht / anhalten. Item / ob sie sich der Artzney / Schreiberey / Notariats aduocierens / oder anderer Weltlicher Practic vnnd Empter / oder wucherlichen Contracten gebrauchen. Item / ob jre Weib vnd Kinder gleicher gestalt / ein züchtigen / ehrlichen / Christenlichen wandel führen. Item / ob der Pfarher die Schul zu gebürlicher zeit visitiere.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/378>, abgerufen am 25.11.2024.