Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Pfarleuten / in baw vnd besserung gehalten. Vnd wenn keine Widwe vorhanden / die wohnung verheuret werden / vnd der Zinß dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten kommen. Zu dem haben wir allen vnd jeden Beampten mit ernst beuohlen vnd aufferlegt / vnsere Kirchen diener inn allem jrem anligen getrewlichen zuhandthaben / vnd zu der billicheit zuuerhelffen / von vnsertwegen mit ernst schützen / vnd ob jnen halten / für sich selbst / vnnd jrer Personen halben / dieselben an jren beuohlenen Officien one geirret / sonder sich gegen jnen schiedlich vnd friedlich zuerweisen / auch dermassen erzeigen / vnd deshalb an jnen keinen mangel erscheinen lassen / damit dem gemeinen Man jrenthalben nicht leichtlich ergernuß gegeben werde. Gleichsfals vnd entgegen / sol auch den Kirchen dienern von vnsern Visitation Rethen / vnd den Superintendenten angezeigt / vnd sie ermahnet werden / die Amptleut an jren Emptern ohne verhindert zulassen / vnd sich gegen jnen auch schiedlich vnd bescheidentlich zuhalten. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Pfarleuten / in baw vnd besserung gehalten. Vnd wenn keine Widwe vorhanden / die wohnung verheuret werden / vnd der Zinß dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten kommen. Zu dem haben wir allen vnd jeden Beampten mit ernst beuohlen vnd aufferlegt / vnsere Kirchen diener inn allem jrem anligen getrewlichen zuhandthaben / vnd zu der billicheit zuuerhelffen / von vnsertwegen mit ernst schützen / vnd ob jnen halten / für sich selbst / vnnd jrer Personen halben / dieselben an jren beuohlenen Officien one geirret / sonder sich gegen jnen schiedlich vnd friedlich zuerweisen / auch dermassen erzeigen / vnd deshalb an jnen keinen mangel erscheinen lassen / damit dem gemeinen Man jrenthalben nicht leichtlich ergernuß gegeben werde. Gleichsfals vnd entgegen / sol auch den Kirchen dienern von vnsern Visitation Rethen / vnd den Superintendenten angezeigt / vnd sie ermahnet werden / die Amptleut an jren Emptern ohne verhindert zulassen / vñ sich gegen jnen auch schiedlich vnd bescheidentlich zuhalten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0369" n="221"/> <p>Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Pfarleuten / in baw vnd besserung gehalten. Vnd wenn keine Widwe vorhanden / die wohnung verheuret werden / vnd der Zinß dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten kommen.</p> <p>Zu dem haben wir allen vnd jeden Beampten mit ernst beuohlen vnd aufferlegt / vnsere Kirchen diener inn allem jrem anligen getrewlichen zuhandthaben / vnd zu der billicheit zuuerhelffen / von vnsertwegen mit ernst schützen / vnd ob jnen halten / für sich selbst / vnnd jrer Personen halben / dieselben an jren beuohlenen Officien one geirret / sonder sich gegen jnen schiedlich vnd friedlich zuerweisen / auch dermassen erzeigen / vnd deshalb an jnen keinen mangel erscheinen lassen / damit dem gemeinen Man jrenthalben nicht leichtlich ergernuß gegeben werde.</p> <p>Gleichsfals vnd entgegen / sol auch den Kirchen dienern von vnsern Visitation Rethen / vnd den Superintendenten angezeigt / vnd sie ermahnet werden / die Amptleut an jren Emptern ohne verhindert zulassen / vñ sich gegen jnen auch schiedlich vnd bescheidentlich zuhalten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [221/0369]
Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Pfarleuten / in baw vnd besserung gehalten. Vnd wenn keine Widwe vorhanden / die wohnung verheuret werden / vnd der Zinß dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten kommen.
Zu dem haben wir allen vnd jeden Beampten mit ernst beuohlen vnd aufferlegt / vnsere Kirchen diener inn allem jrem anligen getrewlichen zuhandthaben / vnd zu der billicheit zuuerhelffen / von vnsertwegen mit ernst schützen / vnd ob jnen halten / für sich selbst / vnnd jrer Personen halben / dieselben an jren beuohlenen Officien one geirret / sonder sich gegen jnen schiedlich vnd friedlich zuerweisen / auch dermassen erzeigen / vnd deshalb an jnen keinen mangel erscheinen lassen / damit dem gemeinen Man jrenthalben nicht leichtlich ergernuß gegeben werde.
Gleichsfals vnd entgegen / sol auch den Kirchen dienern von vnsern Visitation Rethen / vnd den Superintendenten angezeigt / vnd sie ermahnet werden / die Amptleut an jren Emptern ohne verhindert zulassen / vñ sich gegen jnen auch schiedlich vnd bescheidentlich zuhalten.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/369>, abgerufen am 16.02.2025. |