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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen.

Dann auch des Bapsts Recht außweiset / Benefitium dari propter officium, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem Crimine sacrilegij nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vnd von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth.

Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden.

Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.

Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen.

Dann auch des Bapsts Recht außweiset / Benefitium dari propter officium, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem Crimine sacrilegij nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vñ von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth.

Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden.

Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.

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[215/0363] Solcher vnordnung zubegegnen / so ordnen / beuehlen vnd wöllen wir / was zu jeder Kirchen / vnd derselben getrewen Diener vnderhaltung von alters gestifftet / vnd verordent / auch bey der Kirchen bleiben / vnd von derselben keines wegs abalieniert / sonder solches einkommen niemandts anders / dann diesen Personen gereicht werden solle / so der Kirchen mit der Predigt des Worts Gottes / vnd austheilung der heiligen Sacrament dienen. Dann auch des Bapsts Recht außweiset / Benefitium dari propter officium, Derhalben wer der Kirchen nicht dienet / vnd solche güter zu sich zeucht / von dem Crimine sacrilegij nicht mag entschüldiget werden. Welchen leuten der spruch S. Jacobs wol zubedencken / da er schreibt / Der arbeiter lohn / die ewer Landt ingeerndtet haben / vñ von euch abgebrochen ist / das schreyet / vnd das ruffen der Erndter ist kommen für die Ohren des HERrn Zebaoth. Damit sich auch die Kirchen diener dester besser erhalten mögen / so sollen die gewönliche alten Accidentalia / als von Kinder teuffen / verehelichung / besuchung der krancken begrebniß / vierzeit pfenning / vmbgeng / vnd dergleichen hinfurt / wie bißher den Kirchen dienern gereicht werden. Wo aber an etlichen örten die Pfarren so gering / das sich die Kirchen diener / sampt jrem Haußgesindt / darauff nicht nottürfftiglich erhalten mögen / wöllen wir die gnedige versehung thun / das jnen auff andere wege der gebür nach / möge geholffen / vnd jr vnderhaltung vnklagbar geschaffet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/363>, abgerufen am 22.11.2024.