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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Wo aber die Commun / als Pfarkinder / einen / redlicher / vnd ehehaffter vrsachen halber / recusiren würde / So sol / wie hieuor begriffen / derselben keiner wider jren willen / auffgebunden werden. Es were dann / das die Recusation liederlichen / vnd ohne ehaffte vrsachen / sonder aus vnuerstandt / oder eigenwillig fürgenommen würde / darauff dann vnsere verordente Kirchen Rehte / jr sonders gut auffmercken haben. So sollen sie die verordenten / nicht gleich also vmb solch liederlich sachen / ohne redliche vrsachen einem zum Ministerio tauglichen vnd approbirten Diener zu verschonung des Ministerij / in Contempt fallen / vnnd kommen lassen / sonder die Gemein jres miß vnnd vnuerstandts halben / bessers berichten.

Wenn dann solchs alles ordentlich geschehen / so sol ein jeder solcher Kirchen diener / vnsern verordenten Special Superintendenten / vnd Amptleuten / praesentiert / auch commendiert / vnd installiert werden / auff solche form / wie volget.

Wo aber die Commun / als Pfarkinder / einen / redlicher / vnd ehehaffter vrsachen halber / recusiren würde / So sol / wie hieuor begriffen / derselben keiner wider jren willen / auffgebunden werden. Es were dann / das die Recusation liederlichen / vnd ohne ehaffte vrsachen / sonder aus vnuerstandt / oder eigenwillig fürgenommen würde / darauff dann vnsere verordente Kirchen Rehte / jr sonders gut auffmercken haben. So sollen sie die verordenten / nicht gleich also vmb solch liederlich sachen / ohne redliche vrsachen einem zum Ministerio tauglichen vnd approbirten Diener zu verschonung des Ministerij / in Contempt fallen / vnnd kommen lassen / sonder die Gemein jres miß vnnd vnuerstandts halben / bessers berichten.

Wenn dann solchs alles ordentlich geschehen / so sol ein jeder solcher Kirchen diener / vnsern verordenten Special Superintendenten / vnd Amptleuten / praesentiert / auch commendiert / vnd installiert werden / auff solche form / wie volget.

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[206/0354] Wo aber die Commun / als Pfarkinder / einen / redlicher / vnd ehehaffter vrsachen halber / recusiren würde / So sol / wie hieuor begriffen / derselben keiner wider jren willen / auffgebunden werden. Es were dann / das die Recusation liederlichen / vnd ohne ehaffte vrsachen / sonder aus vnuerstandt / oder eigenwillig fürgenommen würde / darauff dann vnsere verordente Kirchen Rehte / jr sonders gut auffmercken haben. So sollen sie die verordenten / nicht gleich also vmb solch liederlich sachen / ohne redliche vrsachen einem zum Ministerio tauglichen vnd approbirten Diener zu verschonung des Ministerij / in Contempt fallen / vnnd kommen lassen / sonder die Gemein jres miß vnnd vnuerstandts halben / bessers berichten. Wenn dann solchs alles ordentlich geschehen / so sol ein jeder solcher Kirchen diener / vnsern verordenten Special Superintendenten / vnd Amptleuten / praesentiert / auch commendiert / vnd installiert werden / auff solche form / wie volget.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/354>, abgerufen am 22.11.2024.