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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Zum Andern / auff sein leben / wie er von Jugend auff sein leben hergebracht / vnd was er jetziger zeit für ein leben vnd wandel führe.

Zum Dritten / auff sein alter / ob er nicht zu Jung sey / Dann Paulus sagt / Du solt niemandts die Handt bald aufflegen / (das ist / zum Kirchen Ampt erwelen) ja kein newling / auff das er sich nicht auffblase / vnd dem lesterer ins Vrtheil falle.

Darumb / da sich einer des Kirchen dienstes anbieten würde / des Lehre / vnd leben / kunst vnnd sitten vnbekant / sol er am aller ersten / ehe dann er inn das Examen admittiert / vnd zugelassen / öffentliche glaubwirdige Testimonia / vnd kundtschafft seines herkomens / vnd lebens / entweder von seinen Praeceptoribus / oder von der Obrigkeit / darunter er gewohnet / oder von seinen Collegis / bey welchen er in Kirchen Ampt gedienet / fürbringen vnd darlegen.

So dann dieselbigen Testimonia richtig / sol er darauff von den Articuln vnsers Christlichen Glaubens / vermöge der Heiligen / Göttlichen / Prophetischen / vnd Apostolischen Schrifften / Auch der Augspürgischen Confession / fürnemlich aber von den Articuln / darinn man zu dieser zeit nicht allein mit dem Bapsthumb / vnd der andern falschen Religion vnd Glauben / sondern auch mit allerley

Zum Andern / auff sein leben / wie er von Jugend auff sein leben hergebracht / vnd was er jetziger zeit für ein leben vnd wandel führe.

Zum Dritten / auff sein alter / ob er nicht zu Jung sey / Dann Paulus sagt / Du solt niemandts die Handt bald aufflegen / (das ist / zum Kirchen Ampt erwelen) ja kein newling / auff das er sich nicht auffblase / vnd dem lesterer ins Vrtheil falle.

Darumb / da sich einer des Kirchen dienstes anbieten würde / des Lehre / vnd leben / kunst vnnd sitten vnbekant / sol er am aller ersten / ehe dann er inn das Examen admittiert / vnd zugelassen / öffentliche glaubwirdige Testimonia / vnd kundtschafft seines herkomens / vnd lebens / entweder von seinen Praeceptoribus / oder von der Obrigkeit / darunter er gewohnet / oder von seinen Collegis / bey welchen er in Kirchen Ampt gedienet / fürbringen vnd darlegen.

So dann dieselbigen Testimonia richtig / sol er darauff von den Articuln vnsers Christlichen Glaubens / vermöge der Heiligen / Göttlichen / Prophetischen / vnd Apostolischen Schrifften / Auch der Augspürgischen Confession / fürnemlich aber von den Articuln / darinn man zu dieser zeit nicht allein mit dem Bapsthumb / vnd der andern falschen Religion vnd Glauben / sondern auch mit allerley

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[188/0336] Zum Andern / auff sein leben / wie er von Jugend auff sein leben hergebracht / vnd was er jetziger zeit für ein leben vnd wandel führe. Zum Dritten / auff sein alter / ob er nicht zu Jung sey / Dann Paulus sagt / Du solt niemandts die Handt bald aufflegen / (das ist / zum Kirchen Ampt erwelen) ja kein newling / auff das er sich nicht auffblase / vnd dem lesterer ins Vrtheil falle. Darumb / da sich einer des Kirchen dienstes anbieten würde / des Lehre / vnd leben / kunst vnnd sitten vnbekant / sol er am aller ersten / ehe dann er inn das Examen admittiert / vnd zugelassen / öffentliche glaubwirdige Testimonia / vnd kundtschafft seines herkomens / vnd lebens / entweder von seinen Praeceptoribus / oder von der Obrigkeit / darunter er gewohnet / oder von seinen Collegis / bey welchen er in Kirchen Ampt gedienet / fürbringen vnd darlegen. So dann dieselbigen Testimonia richtig / sol er darauff von den Articuln vnsers Christlichen Glaubens / vermöge der Heiligen / Göttlichen / Prophetischen / vnd Apostolischen Schrifften / Auch der Augspürgischen Confession / fürnemlich aber von den Articuln / darinn man zu dieser zeit nicht allein mit dem Bapsthumb / vnd der andern falschen Religion vnd Glauben / sondern auch mit allerley

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/336>, abgerufen am 22.11.2024.