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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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NAch dem der kirchen noch nicht geholffen / wenn die Summen reiner Lehre verfasset / vnd Christliche Ordnung dieselb zuführen / vnd die heilige Sacrament zuhandeln / begriffen / Sondern auch von nöten / das taugliche vnd geschickte Diener zu Pfarherrn vnd Seelsorgern verordnet / durch welche ermelte Lehr dem Volck nutzlich fürgetragen / darzu der leidig Sathan / durch die Rotten geister sich vnderstehet / das Predigampt entweder gantz vnd gar zuuertilgen / oder falsche Lehr einzutringen / dardurch das arme Volck von der rechten heilsamen Lehr vnd erkantnuß Gottes abgeführet. Solchem zubegegnen / vnd das / souiel an vns / an vnser Vnderthanen Seelen heil vnd seligkeit / nichts versaumbt werde: So ordnen / beuehlen / vnnd wöllen wir / wa in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit / vnnd Gepieten / Stedten / Flecken / vnd Dörffern / von alters eigene gestiffte Pfarren / Predicaturn / vnd Vicareyen / oder was sonsten zum Kirchendienst / vnd Predigampt verordnet gewesen / vnd erhalten worden / das dieselben furthin noch also vnabgengig bleiben / vnnd von der Kirchen nicht entwendet werden. Derhalben vnser Consistorium sein vleissiges auffsehens / achtung / vnd Superintendens haben soll / damit solche Ministeria, so offt die vaciren / es habe gleich de Iure Patronatus, dieselben zuuerleihen / wer oder wes

NAch dem der kirchen noch nicht geholffen / wenn die Summen reiner Lehre verfasset / vnd Christliche Ordnung dieselb zuführen / vnd die heilige Sacrament zuhandeln / begriffen / Sondern auch von nöten / das taugliche vnd geschickte Diener zu Pfarherrn vnd Seelsorgern verordnet / durch welche ermelte Lehr dem Volck nutzlich fürgetragen / darzu der leidig Sathan / durch die Rotten geister sich vnderstehet / das Predigampt entweder gantz vnd gar zuuertilgen / oder falsche Lehr einzutringen / dardurch das arme Volck von der rechten heilsamen Lehr vnd erkantnuß Gottes abgeführet. Solchem zubegegnen / vnd das / souiel an vns / an vnser Vnderthanen Seelen heil vnd seligkeit / nichts versaumbt werde: So ordnen / beuehlen / vnnd wöllen wir / wa in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit / vnnd Gepieten / Stedten / Flecken / vnd Dörffern / von alters eigene gestiffte Pfarren / Predicaturn / vnd Vicareyen / oder was sonsten zum Kirchendienst / vnd Predigampt verordnet gewesen / vnd erhalten worden / das dieselben furthin noch also vnabgengig bleiben / vnnd von der Kirchen nicht entwendet werden. Derhalben vnser Consistorium sein vleissiges auffsehens / achtung / vnd Superintendens haben soll / damit solche Ministeria, so offt die vaciren / es habe gleich de Iure Patronatus, dieselben zuuerleihen / wer oder wes

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[183/0331] NAch dem der kirchen noch nicht geholffen / wenn die Summen reiner Lehre verfasset / vnd Christliche Ordnung dieselb zuführen / vnd die heilige Sacrament zuhandeln / begriffen / Sondern auch von nöten / das taugliche vnd geschickte Diener zu Pfarherrn vnd Seelsorgern verordnet / durch welche ermelte Lehr dem Volck nutzlich fürgetragen / darzu der leidig Sathan / durch die Rotten geister sich vnderstehet / das Predigampt entweder gantz vnd gar zuuertilgen / oder falsche Lehr einzutringen / dardurch das arme Volck von der rechten heilsamen Lehr vnd erkantnuß Gottes abgeführet. Solchem zubegegnen / vnd das / souiel an vns / an vnser Vnderthanen Seelen heil vnd seligkeit / nichts versaumbt werde: So ordnen / beuehlen / vnnd wöllen wir / wa in vnsers Fürstenthumbs Oberkeit / vnnd Gepieten / Stedten / Flecken / vnd Dörffern / von alters eigene gestiffte Pfarren / Predicaturn / vnd Vicareyen / oder was sonsten zum Kirchendienst / vnd Predigampt verordnet gewesen / vnd erhalten worden / das dieselben furthin noch also vnabgengig bleiben / vnnd von der Kirchen nicht entwendet werden. Derhalben vnser Consistorium sein vleissiges auffsehens / achtung / vnd Superintendens haben soll / damit solche Ministeria, so offt die vaciren / es habe gleich de Iure Patronatus, dieselben zuuerleihen / wer oder wes

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/331>, abgerufen am 22.11.2024.