Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.offtermals inn solcher vnbußfertigkeit hinsterben / So wöllen wir / das so dieselbigen sich nach vleissiger vermahnung jres Pastoris / nicht bessern vnnd bekeren werden / Sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / Das man dieselbigen nicht wie andere Christen mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle. Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher leute begrebnuß zusein / Es mögen die jren solche leut allein begraben nach jrer gelegenheit. (.?.) ? offtermals inn solcher vnbußfertigkeit hinsterben / So wöllen wir / das so dieselbigen sich nach vleissiger vermahnung jres Pastoris / nicht bessern vnnd bekeren werden / Sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / Das man dieselbigen nicht wie andere Christen mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle. Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher leute begrebnuß zusein / Es mögen die jren solche leut allein begraben nach jrer gelegenheit. (.?.) ? <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0269" n="125"/> offtermals inn solcher vnbußfertigkeit hinsterben / So wöllen wir / das so dieselbigen sich nach vleissiger vermahnung jres Pastoris / nicht bessern vnnd bekeren werden / Sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / Das man dieselbigen nicht wie andere Christen mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle. Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher leute begrebnuß zusein / Es mögen die jren solche leut allein begraben nach jrer gelegenheit.</p> <p>(.?.)</p> <p>?</p> </div> </body> </text> </TEI> [125/0269]
offtermals inn solcher vnbußfertigkeit hinsterben / So wöllen wir / das so dieselbigen sich nach vleissiger vermahnung jres Pastoris / nicht bessern vnnd bekeren werden / Sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / Das man dieselbigen nicht wie andere Christen mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle. Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher leute begrebnuß zusein / Es mögen die jren solche leut allein begraben nach jrer gelegenheit.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/269>, abgerufen am 23.07.2024. |