Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.in jrer Kranckheit / guts zu GOTt versehen lernen / vnd desto besser zu friede vnd gedult begeben mögen. Vnd wiewol vor vnnötig geachtet / von diesen stücken an diesem ort weitleufftig zuhandeln / weil sonst von vielen Gottfürchtigen / Hochgelarten Leuten dauon geschrieben ist / als nemlich / D. Martino Luthero / Vnbano Regio / Pfeffingero / Huberino / Wellero / vnnd andern mehr / So wöllen wir doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein kleine anleitung vermelden. Wenn ein Pfarherr von einem Krancken gefordert wirdt / jne zu vnderrichten / zutrösten / zuabsoluiren / vnd das heilige Sacrament des Altars zureichen / So soll er sich mit sonderlichem vleiß erstlich erkünden / bey den / so vmb den Krancken sein / auch von jm selbs / Ob er vber die leibliche schwacheit / auch jnnerliche beschwerung / vnd anfechtung habe / als ob er mti befindung seines schwachen Glaubens / vnd vnwirdigkeit angefochten werde / oder sonst eine besondere anfechtung vnd anligen habe. Ob er mit betrachtung seiner grossen mannigfaltigen sünden beschweret / Ob er mit den schrecken des zorns Gottes / des ewigen Todes / vnd ewigen verdamnuß beengstiget / Ob er vber den abschiedt von dieser Welt / vnnd den seinen bekümmert / oder andere dergleichen anfechtung in seiner Conscientien habe. in jrer Kranckheit / guts zu GOTt versehen lernen / vnd desto besser zu friede vnd gedult begeben mögen. Vnd wiewol vor vnnötig geachtet / von diesen stücken an diesem ort weitleufftig zuhandeln / weil sonst von vielen Gottfürchtigen / Hochgelarten Leuten dauon geschrieben ist / als nemlich / D. Martino Luthero / Vnbano Regio / Pfeffingero / Huberino / Wellero / vnnd andern mehr / So wöllen wir doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein kleine anleitung vermelden. Wenn ein Pfarherr von einem Krancken gefordert wirdt / jne zu vnderrichten / zutrösten / zuabsoluiren / vnd das heilige Sacrament des Altars zureichen / So soll er sich mit sonderlichem vleiß erstlich erkünden / bey den / so vmb den Krancken sein / auch von jm selbs / Ob er vber die leibliche schwacheit / auch jnnerliche beschwerung / vnd anfechtung habe / als ob er mti befindung seines schwachen Glaubens / vnd vnwirdigkeit angefochten werde / oder sonst eine besondere anfechtung vnd anligen habe. Ob er mit betrachtung seiner grossen mannigfaltigen sünden beschweret / Ob er mit den schrecken des zorns Gottes / des ewigen Todes / vnd ewigen verdamnuß beengstiget / Ob er vber den abschiedt von dieser Welt / vnnd den seinen bekümmert / oder andere dergleichen anfechtung in seiner Conscientien habe. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0250" n="106"/> in jrer Kranckheit / guts zu GOTt versehen lernen / vnd desto besser zu friede vnd gedult begeben mögen.</p> <p>Vnd wiewol vor vnnötig geachtet / von diesen stücken an diesem ort weitleufftig zuhandeln / weil sonst von vielen Gottfürchtigen / Hochgelarten Leuten dauon geschrieben ist / als nemlich / D. Martino Luthero / Vnbano Regio / Pfeffingero / Huberino / Wellero / vnnd andern mehr / So wöllen wir doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein kleine anleitung vermelden.</p> <p>Wenn ein Pfarherr von einem Krancken gefordert wirdt / jne zu vnderrichten / zutrösten / zuabsoluiren / vnd das heilige Sacrament des Altars zureichen / So soll er sich mit sonderlichem vleiß erstlich erkünden / bey den / so vmb den Krancken sein / auch von jm selbs / Ob er vber die leibliche schwacheit / auch jnnerliche beschwerung / vnd anfechtung habe / als ob er mti befindung seines schwachen Glaubens / vnd vnwirdigkeit angefochten werde / oder sonst eine besondere anfechtung vnd anligen habe.</p> <p>Ob er mit betrachtung seiner grossen mannigfaltigen sünden beschweret / Ob er mit den schrecken des zorns Gottes / des ewigen Todes / vnd ewigen verdamnuß beengstiget / Ob er vber den abschiedt von dieser Welt / vnnd den seinen bekümmert / oder andere dergleichen anfechtung in seiner Conscientien habe.</p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0250]
in jrer Kranckheit / guts zu GOTt versehen lernen / vnd desto besser zu friede vnd gedult begeben mögen.
Vnd wiewol vor vnnötig geachtet / von diesen stücken an diesem ort weitleufftig zuhandeln / weil sonst von vielen Gottfürchtigen / Hochgelarten Leuten dauon geschrieben ist / als nemlich / D. Martino Luthero / Vnbano Regio / Pfeffingero / Huberino / Wellero / vnnd andern mehr / So wöllen wir doch vmb der einfeltigen Pastorn willen / ein kleine anleitung vermelden.
Wenn ein Pfarherr von einem Krancken gefordert wirdt / jne zu vnderrichten / zutrösten / zuabsoluiren / vnd das heilige Sacrament des Altars zureichen / So soll er sich mit sonderlichem vleiß erstlich erkünden / bey den / so vmb den Krancken sein / auch von jm selbs / Ob er vber die leibliche schwacheit / auch jnnerliche beschwerung / vnd anfechtung habe / als ob er mti befindung seines schwachen Glaubens / vnd vnwirdigkeit angefochten werde / oder sonst eine besondere anfechtung vnd anligen habe.
Ob er mit betrachtung seiner grossen mannigfaltigen sünden beschweret / Ob er mit den schrecken des zorns Gottes / des ewigen Todes / vnd ewigen verdamnuß beengstiget / Ob er vber den abschiedt von dieser Welt / vnnd den seinen bekümmert / oder andere dergleichen anfechtung in seiner Conscientien habe.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/250 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/250>, abgerufen am 16.02.2025. |