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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd ich zutrösten arme Sünders vnd Sünderinnen verordnet bin / ein Diener GOTTES / Nachdem auch Christus zu mir gesprochen hat / Welches Sünde jr vergebet / dem sind sie vergeben. Item / Was jr entbindet auff Erden / ist entbunden im Himel. Auff solche zusage GOttes / vnnd nach seinem beuehl / spreche ich euch loss / von allen ewren Sünden / alhie in der stette GOTtes / Im Nahmen des Vaters / vnd des Sohns / vnd des heiligen Geistes / Amen.

Gehet hin im Friede / vnd sündiget nicht mehr.

Nachdem auch zur Beicht nicht allein Gottselige vnd fromme / sondern auch vnbußfertige leute zun zeiten kommen / werden sich gegen dieselben die Prediger mit ernstlicher vermanung vnd erinnerung der gebür nach / wol wissen zuuerhalten. Vnd da sie nicht besserung verheissen / sie weder absoluiren / noch zur Communion lassen sollen / dann Christus nicht allein zulösen / sonder auch zubinden befolen hat.

Vnd ich zutrösten arme Sünders vnd Sünderinnen verordnet bin / ein Diener GOTTES / Nachdem auch Christus zu mir gesprochen hat / Welches Sünde jr vergebet / dem sind sie vergeben. Item / Was jr entbindet auff Erden / ist entbunden im Himel. Auff solche zusage GOttes / vnnd nach seinem beuehl / spreche ich euch loss / von allen ewren Sünden / alhie in der stette GOTtes / Im Nahmen des Vaters / vnd des Sohns / vnd des heiligen Geistes / Amen.

Gehet hin im Friede / vnd sündiget nicht mehr.

Nachdem auch zur Beicht nicht allein Gottselige vnd fromme / sondern auch vnbußfertige leute zun zeiten kommen / werden sich gegen dieselben die Prediger mit ernstlicher vermanung vnd erinnerung der gebür nach / wol wissen zuuerhalten. Vnd da sie nicht besserung verheissen / sie weder absoluiren / noch zur Communion lassen sollen / dann Christus nicht allein zulösen / sonder auch zubinden befolen hat.

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[95/0239] Vnd ich zutrösten arme Sünders vnd Sünderinnen verordnet bin / ein Diener GOTTES / Nachdem auch Christus zu mir gesprochen hat / Welches Sünde jr vergebet / dem sind sie vergeben. Item / Was jr entbindet auff Erden / ist entbunden im Himel. Auff solche zusage GOttes / vnnd nach seinem beuehl / spreche ich euch loss / von allen ewren Sünden / alhie in der stette GOTtes / Im Nahmen des Vaters / vnd des Sohns / vnd des heiligen Geistes / Amen. Gehet hin im Friede / vnd sündiget nicht mehr. Nachdem auch zur Beicht nicht allein Gottselige vnd fromme / sondern auch vnbußfertige leute zun zeiten kommen / werden sich gegen dieselben die Prediger mit ernstlicher vermanung vnd erinnerung der gebür nach / wol wissen zuuerhalten. Vnd da sie nicht besserung verheissen / sie weder absoluiren / noch zur Communion lassen sollen / dann Christus nicht allein zulösen / sonder auch zubinden befolen hat.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/239>, abgerufen am 25.11.2024.