Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.V Die Kinder aber / so dem Superintendenten fürgestelt / sollen sampt jren Eltern / vnnd derselben Geuattern an einem ort / als vor dem fördersten Altar stehen / da sie von menniglichen gesehen werden mögen. VIDarauff soll alßbaldt der Superintendens kurtzlich vermelden / auß was vrsachen diese versamblung gehalten / Nemlich / das öffentlich die Kinder / so bey der heiligen Tauffe jren Glauben jrer Jugendt halben nicht hetten bekennen mögen / dasselbig heutigs tags vor der gantzen Christlichen Gemein / auch für sich selbst bekennen / durch das Gebet der Christlichen Kirchen bestettiget / vnd zum heiligen Abendtmal mit sampt andern Christen auch zugelassen werden / Derowegen sie dieser handlung mit besonderer andacht vnd Gottesfurcht beywohnen wolten / auch fur diese Kinder bitten / das sie in solcher erkandtnuß vnd bekantnuß biß an jr ende seliglich möchten erhalten werden. Nach solcher erinnerung / sol der Superintendens die VIIKinder von den Heuptstücken Christlicher Lehr befragen / vnd eins nach dem andern lassen den gantzen Catechismum ohne die außlegung erzelen / nachmals auch aus demselben die fürnemsten Artickel befragen / wie solche in D. Luthers Catechismo begriffen. Da er nun befunden / das solche Kinder nach jrem VIIIAlter gnugsam antworten / vnd Rechenschafft jres Glaubens geben können / soll er solchen jren vleiß vor der gantzen V Die Kinder aber / so dem Superintendenten fürgestelt / sollen sampt jren Eltern / vnnd derselben Geuattern an einem ort / als vor dem fördersten Altar stehen / da sie von menniglichen gesehen werden mögen. VIDarauff soll alßbaldt der Superintendens kurtzlich vermelden / auß was vrsachen diese versamblung gehalten / Nemlich / das öffentlich die Kinder / so bey der heiligen Tauffe jren Glauben jrer Jugendt halben nicht hetten bekennen mögen / dasselbig heutigs tags vor der gantzen Christlichen Gemein / auch für sich selbst bekennen / durch das Gebet der Christlichen Kirchen bestettiget / vnd zum heiligen Abendtmal mit sampt andern Christen auch zugelassen werden / Derowegen sie dieser handlung mit besonderer andacht vnd Gottesfurcht beywohnen wolten / auch fur diese Kinder bitten / das sie in solcher erkandtnuß vnd bekantnuß biß an jr ende seliglich möchten erhalten werden. Nach solcher erinnerung / sol der Superintendens die VIIKinder von den Heuptstücken Christlicher Lehr befragen / vnd eins nach dem andern lassen den gantzen Catechismum ohne die außlegung erzelen / nachmals auch aus demselben die fürnemsten Artickel befragen / wie solche in D. Luthers Catechismo begriffen. Da er nun befunden / das solche Kinder nach jrem VIIIAlter gnugsam antworten / vnd Rechenschafft jres Glaubens geben können / soll er solchen jren vleiß vor der gantzen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0232" n="88"/> <note place="left">V</note> <p>Die Kinder aber / so dem Superintendenten fürgestelt / sollen sampt jren Eltern / vnnd derselben Geuattern an einem ort / als vor dem fördersten Altar stehen / da sie von menniglichen gesehen werden mögen.</p> <note place="left">VI</note> <p>Darauff soll alßbaldt der Superintendens kurtzlich vermelden / auß was vrsachen diese versamblung gehalten / Nemlich / das öffentlich die Kinder / so bey der heiligen Tauffe jren Glauben jrer Jugendt halben nicht hetten bekennen mögen / dasselbig heutigs tags vor der gantzen Christlichen Gemein / auch für sich selbst bekennen / durch das Gebet der Christlichen Kirchen bestettiget / vnd zum heiligen Abendtmal mit sampt andern Christen auch zugelassen werden / Derowegen sie dieser handlung mit besonderer andacht vnd Gottesfurcht beywohnen wolten / auch fur diese Kinder bitten / das sie in solcher erkandtnuß vnd bekantnuß biß an jr ende seliglich möchten erhalten werden.</p> <p>Nach solcher erinnerung / sol der Superintendens die <note place="left">VII</note>Kinder von den Heuptstücken Christlicher Lehr befragen / vnd eins nach dem andern lassen den gantzen Catechismum ohne die außlegung erzelen / nachmals auch aus demselben die fürnemsten Artickel befragen / wie solche in D. Luthers Catechismo begriffen.</p> <p>Da er nun befunden / das solche Kinder nach jrem <note place="left">VIII</note>Alter gnugsam antworten / vnd Rechenschafft jres Glaubens geben können / soll er solchen jren vleiß vor der gantzen </p> </div> </body> </text> </TEI> [88/0232]
Die Kinder aber / so dem Superintendenten fürgestelt / sollen sampt jren Eltern / vnnd derselben Geuattern an einem ort / als vor dem fördersten Altar stehen / da sie von menniglichen gesehen werden mögen.
Darauff soll alßbaldt der Superintendens kurtzlich vermelden / auß was vrsachen diese versamblung gehalten / Nemlich / das öffentlich die Kinder / so bey der heiligen Tauffe jren Glauben jrer Jugendt halben nicht hetten bekennen mögen / dasselbig heutigs tags vor der gantzen Christlichen Gemein / auch für sich selbst bekennen / durch das Gebet der Christlichen Kirchen bestettiget / vnd zum heiligen Abendtmal mit sampt andern Christen auch zugelassen werden / Derowegen sie dieser handlung mit besonderer andacht vnd Gottesfurcht beywohnen wolten / auch fur diese Kinder bitten / das sie in solcher erkandtnuß vnd bekantnuß biß an jr ende seliglich möchten erhalten werden.
Nach solcher erinnerung / sol der Superintendens die Kinder von den Heuptstücken Christlicher Lehr befragen / vnd eins nach dem andern lassen den gantzen Catechismum ohne die außlegung erzelen / nachmals auch aus demselben die fürnemsten Artickel befragen / wie solche in D. Luthers Catechismo begriffen.
VII Da er nun befunden / das solche Kinder nach jrem Alter gnugsam antworten / vnd Rechenschafft jres Glaubens geben können / soll er solchen jren vleiß vor der gantzen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/232>, abgerufen am 16.02.2025. |