Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol.

Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen / Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer / Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr

Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol.

Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen / Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer / Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr

<TEI>
  <text>
    <front>
      <div>
        <pb facs="#f0023"/>
        <p>Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen       zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit       nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich       / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch       einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel       verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd       Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm       Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu       verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol.</p>
        <p>Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das       alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das       es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben       vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen /       Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten       behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in       vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd       vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer /       Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr
</p>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[0023] Es haben sich auch biss daher allerley Irrungen / vnd zweiffelhafftiger feel in Ehesachen zugetragen / welche durch die beampten offtmals jres gefallens angestelt vnd entscheiden. Damit nun vnserer Vnderthanen gewissen in solchen nicht beschweret / vnd der gebür nachalles ehrlich / vnd Gott gefellig verrichtet werden möge / haben wir auch deshalben ein besondere diesem Buch einuerleibt Ordnung fürnemen lassen / welche durch die Pfarrer Jerlichs auff der Cantzel verlesen / damit sich der vnwissenheit niemandts zuentschüldigen / Auch die Pfarrer vnd Beampten wissen mögen / wie ferne sie in solchen sachen zuhandlen / Das ander aber zu vnserm Consistorio wissen zuweisen / da menniglich der billicheit gemess / bescheid von vnsern hierzu verordenten Eherichtern vnd Rethen wiederfahren sol. Welches alles wir auch hiemit / nicht allein der vrsachen in druck verfertigen lassen / das alle vnd jede vnsere Pfarrer vnd Vnderthanen sich darnach hetten zurichten / Sondern auch / das es ein öffentlich gezeugniss sein sol / das wir nach abtrettung von den Bepstischen Irthumben vnd missbreuchen / von dem alten / rechten / warhafftigen Apostolischen / Catholischen / Christlichen Glauben nicht abgefallen / noch mit einiger verdampten / Ketzereyen oder Secten behafftet / viel weniger auch dieselbig bey vnsern Vnterthanen / Pfarrern vnnd Seelsorgern in vnserm Fürstenthumb zugestatten gemeinet / sonder dieselbige gentzlich aussgeschlossen / vnd vnns hiemit öffentlich erklert haben wöllen / Das wir alle Rotten vnnd Secten / Zwinglianer / Schwenckfeldianer / Wiederteuffer / vnnd wie sie mehr

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/23
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/23>, abgerufen am 21.11.2024.