Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Von den Kindelbetterinnen / oder Sechß-Wocherinnen. WEnn ein Kindelbetterinne nach gehaltenen Sechs Wochen zur Kirchen gehet / soll sie nicht wie im Bapsthumb geschehen / der meinung eingeleitet aus oder eingesegnet werden / als were der Ehestand ein vnreiner Stand / vnd Kinder geberen ein grewel für Gott das dadurch ein armes Weib von der gemeine GOTtes abgeschnitten würde / Sondern es sol allein ein erinnerung sein / der grossen wolthalten / so der liebe GOTt / beide Mutter vnd Kinde erzeiget hat / vnnd ein vermanung zur dancksagung. Derhalben wenn ein Kindelbetterinne auffn Sontag oder Wercktag zur Kirchen gehet / soll sie nach geendigter Communion oder Predigt / für den Altar kommen. Vnd da soll der Kirchen Diener vber sie auß ettlichen Psalmen lesen / vngefehr auff diese Form vnd weise: Von den Kindelbetterinnen / oder Sechß-Wocherinnen. WEñ ein Kindelbetterinne nach gehaltenen Sechs Wochen zur Kirchen gehet / soll sie nicht wie im Bapsthumb geschehen / der meinung eingeleitet aus oder eingesegnet werden / als were der Ehestand ein vnreiner Stand / vnd Kinder geberen ein grewel für Gott das dadurch ein armes Weib von der gemeine GOTtes abgeschnitten würde / Sondern es sol allein ein erinnerung sein / der grossen wolthalten / so der liebe GOTt / beide Mutter vnd Kinde erzeiget hat / vnnd ein vermanung zur dancksagung. Derhalben wenn ein Kindelbetterinne auffn Sontag oder Wercktag zur Kirchen gehet / soll sie nach geendigter Communion oder Predigt / für den Altar kommen. Vnd da soll der Kirchen Diener vber sie auß ettlichen Psalmen lesen / vngefehr auff diese Form vnd weise: <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0223" n="79"/> </div> <div> <head>Von den Kindelbetterinnen / oder Sechß-Wocherinnen.<lb/></head> <p>WEñ ein Kindelbetterinne nach gehaltenen Sechs Wochen zur Kirchen gehet / soll sie nicht wie im Bapsthumb geschehen / der meinung eingeleitet aus oder eingesegnet werden / als were der Ehestand ein vnreiner Stand / vnd Kinder geberen ein grewel für Gott das dadurch ein armes Weib von der gemeine GOTtes abgeschnitten würde / Sondern es sol allein ein erinnerung sein / der grossen wolthalten / so der liebe GOTt / beide Mutter vnd Kinde erzeiget hat / vnnd ein vermanung zur dancksagung.</p> <p>Derhalben wenn ein Kindelbetterinne auffn Sontag oder Wercktag zur Kirchen gehet / soll sie nach geendigter Communion oder Predigt / für den Altar kommen. Vnd da soll der Kirchen Diener vber sie auß ettlichen Psalmen lesen / vngefehr auff diese Form vnd weise:</p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0223]
Von den Kindelbetterinnen / oder Sechß-Wocherinnen.
WEñ ein Kindelbetterinne nach gehaltenen Sechs Wochen zur Kirchen gehet / soll sie nicht wie im Bapsthumb geschehen / der meinung eingeleitet aus oder eingesegnet werden / als were der Ehestand ein vnreiner Stand / vnd Kinder geberen ein grewel für Gott das dadurch ein armes Weib von der gemeine GOTtes abgeschnitten würde / Sondern es sol allein ein erinnerung sein / der grossen wolthalten / so der liebe GOTt / beide Mutter vnd Kinde erzeiget hat / vnnd ein vermanung zur dancksagung.
Derhalben wenn ein Kindelbetterinne auffn Sontag oder Wercktag zur Kirchen gehet / soll sie nach geendigter Communion oder Predigt / für den Altar kommen. Vnd da soll der Kirchen Diener vber sie auß ettlichen Psalmen lesen / vngefehr auff diese Form vnd weise:
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/223>, abgerufen am 22.02.2025. |