Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Diese vnderrichtung soll offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge. Wir wöllen auch / das wenn ein Kindlein also in der noth getaufft / vnd im leben bleibt / dennoch inn die Kirchen soll getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen. Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige / durch das öffentlich gezeugnisse / des Pastoris mögen vorgewisset werden / das jre Kindlein / so inn der Noth nach Christi befelch getaufft / recht getaufft / vnnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in der zall der gemeine GOTtes eingeleibet vnd angenommen / vnd von allen jren Sünden abgewasschen sein / auch zu Kinder GOTtes / vnd in Christo IHESV zu Erben aller Himlischen güter worden. Zum Andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff das dieselbigen hernachmals von der gemeine GOTtes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugniß haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anliegen / desto gewisser zutrösten haben. Diese vnderrichtung soll offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge. Wir wöllen auch / das wenn ein Kindlein also in der noth getaufft / vnd im leben bleibt / dennoch inn die Kirchen soll getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen. Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige / durch das öffentlich gezeugnisse / des Pastoris mögen vorgewisset werden / das jre Kindlein / so inn der Noth nach Christi befelch getaufft / recht getaufft / vnnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in der zall der gemeine GOTtes eingeleibet vnd angenommen / vnd von allen jren Sünden abgewasschen sein / auch zu Kinder GOTtes / vnd in Christo IHESV zu Erben aller Himlischen güter worden. Zum Andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff das dieselbigen hernachmals von der gemeine GOTtes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugniß haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anliegen / desto gewisser zutrösten haben. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0217" n="73"/> <p>Diese vnderrichtung soll offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge.</p> <p>Wir wöllen auch / das wenn ein Kindlein also in der noth getaufft / vnd im leben bleibt / dennoch inn die Kirchen soll getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen.</p> <p>Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige / durch das öffentlich gezeugnisse / des Pastoris mögen vorgewisset werden / das jre Kindlein / so inn der Noth nach Christi befelch getaufft / recht getaufft / vnnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in der zall der gemeine GOTtes eingeleibet vnd angenommen / vnd von allen jren Sünden abgewasschen sein / auch zu Kinder GOTtes / vnd in Christo IHESV zu Erben aller Himlischen güter worden.</p> <p>Zum Andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff das dieselbigen hernachmals von der gemeine GOTtes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugniß haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anliegen / desto gewisser zutrösten haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [73/0217]
Diese vnderrichtung soll offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen möge.
Wir wöllen auch / das wenn ein Kindlein also in der noth getaufft / vnd im leben bleibt / dennoch inn die Kirchen soll getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen.
Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige / durch das öffentlich gezeugnisse / des Pastoris mögen vorgewisset werden / das jre Kindlein / so inn der Noth nach Christi befelch getaufft / recht getaufft / vnnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in der zall der gemeine GOTtes eingeleibet vnd angenommen / vnd von allen jren Sünden abgewasschen sein / auch zu Kinder GOTtes / vnd in Christo IHESV zu Erben aller Himlischen güter worden.
Zum Andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff das dieselbigen hernachmals von der gemeine GOTtes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugniß haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anliegen / desto gewisser zutrösten haben.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/217>, abgerufen am 22.07.2024. |