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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Zum Dritten / Das sie auch / Wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbigen nicht teuffen sollen / denn die Tauffe nicht vor die Todten / sondern vor die Lebendigen verordnet / etc.

Item / Das sie in solchem falle / die Todte frucht / one alle Disputation auff den Kirchoff oder Gottes Acker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen gnad vnd Barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiueln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi zu gnaden / vnd ewigen leben angenomen.

Zum Vierdten / Soll auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / soll vnd muß im Hause getaufft werden / Nemlich / da man in der eil nicht einen Prediger darzu haben kan / (welcher da es sich leiden wil darzu erfordert soll werden) das die Frawen / so da vorhanden sein / ein Person / drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind so getaufft werden soll / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnnd darnach Wasser nehmen / vnnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

Zum Dritten / Das sie auch / Wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbigen nicht teuffen sollen / denn die Tauffe nicht vor die Todten / sondern vor die Lebendigen verordnet / etc.

Item / Das sie in solchem falle / die Todte frucht / one alle Disputation auff den Kirchoff oder Gottes Acker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen gnad vnd Barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiueln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi zu gnaden / vnd ewigen leben angenomen.

Zum Vierdten / Soll auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / soll vnd muß im Hause getaufft werden / Nemlich / da man in der eil nicht einen Prediger darzu haben kan / (welcher da es sich leiden wil darzu erfordert soll werden) das die Frawen / so da vorhanden sein / ein Person / drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind so getaufft werden soll / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnnd darnach Wasser nehmen / vnnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

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        <p>Zum Vierdten / Soll auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / soll vnd muß im Hause getaufft werden / Nemlich / da man in der eil nicht einen Prediger darzu haben kan / (welcher da es sich leiden wil darzu erfordert soll werden) das die Frawen / so da vorhanden sein / ein Person / drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind so getaufft werden soll / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnnd darnach Wasser nehmen / vnnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.</p>
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[72/0216] Zum Dritten / Das sie auch / Wenn die Leibsfrucht todt zur Welt komen würde / dieselbigen nicht teuffen sollen / denn die Tauffe nicht vor die Todten / sondern vor die Lebendigen verordnet / etc. Item / Das sie in solchem falle / die Todte frucht / one alle Disputation auff den Kirchoff oder Gottes Acker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen gnad vnd Barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiueln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi zu gnaden / vnd ewigen leben angenomen. Zum Vierdten / Soll auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / soll vnd muß im Hause getaufft werden / Nemlich / da man in der eil nicht einen Prediger darzu haben kan / (welcher da es sich leiden wil darzu erfordert soll werden) das die Frawen / so da vorhanden sein / ein Person / drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind so getaufft werden soll / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnnd darnach Wasser nehmen / vnnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sohns / vnnd des heiligen Geistes / Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/216>, abgerufen am 22.11.2024.