Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.VND sie brachten die Kindlein zu IHEsu / das er sie anrürte. Die Jünger aber fuhren die an / die sie trügen. Da es aber Ihesus sahe / ward er vnwillig / vnd sprach zu jnen / Lasset die Kindlein zu mir komen / vnd wehret jnen nicht / Denn solcher ist das Reich Gottes / Warlich ich sage euch / Wer das reich GOTtes nicht empfehet / als ein Kindlein / der wird nicht hinein komen / Vnd hertzet sie / vnd leget die Hende auff sie / vnnd segnet sie. Hiernach mag eine kurtze vermanung geschehen / vngefehrlich auff die meinung / Wie folget.
VND sie brachten die Kindlein zu IHEsu / das er sie anrürte. Die Jünger aber fuhren die an / die sie trügen. Da es aber Ihesus sahe / ward er vnwillig / vnd sprach zu jnen / Lasset die Kindlein zu mir komen / vnd wehret jnen nicht / Denn solcher ist das Reich Gottes / Warlich ich sage euch / Wer das reich GOTtes nicht empfehet / als ein Kindlein / der wird nicht hinein komen / Vnd hertzet sie / vnd leget die Hende auff sie / vnnd segnet sie. Hiernach mag eine kurtze vermanung geschehen / vngefehrlich auff die meinung / Wie folget.
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VND sie brachten die Kindlein zu IHEsu / das er sie anrürte. Die Jünger aber fuhren die an / die sie trügen. Da es aber Ihesus sahe / ward er vnwillig / vnd sprach zu jnen / Lasset die Kindlein zu mir komen / vnd wehret jnen nicht / Denn solcher ist das Reich Gottes / Warlich ich sage euch / Wer das reich GOTtes nicht empfehet / als ein Kindlein / der wird nicht hinein komen / Vnd hertzet sie / vnd leget die Hende auff sie / vnnd segnet sie.
Hiernach mag eine kurtze vermanung geschehen / vngefehrlich auff die meinung / Wie folget.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/205>, abgerufen am 16.02.2025. |