Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.Dessgleichen in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Mans Clöstern / gelerte vnd verstendige Praeceptores verordnen lassen / welche neben verrichtunge der verordneten Gottesdienst in der Kirchen / den Jungen Knaben teglich (nach derselben verstand) Lectiones halten / sie vnderweisen vnd lehren / damit sie fürderlich zur Kirchen Gottes nützlich zugebrauchen / in massen solches alles dieser vnser Ordnung einuerleibet. Nach dem auch neben den Mans Clöstern in vnserm Fürstenthumb Jungfrawen Clöster gestifftet / welche anfangs anders nicht / denn Christliche Zuchtheuser gewesen / darinnen die Jungfrawen zur warhafftigen erkentnuss Gottes / auch aller Christlicher Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / Vnd da sie jre Ihar erreicht / durch derselben Eltern widerumb daraus genommen / vnd versorget worden / Haben wir dieselbige gleicher gestalt auch nicht einreissen / noch abthun / sonder (in massen auch in den Mans Clöstern geschehen) Allein den angestelten Gottes dienst / nach anleitung heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnsers allgemeinen Christlichen glaubens / Reformirn / vnd also anstellen lassen / darmit die Jungfrawen denselben auch verstehen / GOtt nicht darmit erzürnet / sie aber dadurch / sampt allen denen / so jnen zuhören / gebessert werden mögen. Demnach wir vor dem Allmechtigen wol mit reinem gewissen sagen können / Auch vor seiner gantzen Christenheit dessen öffentlich / wieder das lestern der Wiederwertigen / vns bezeuget haben wöllen / das wir hiemit der Clöster / oder andere Geistliche güter in dem wenigsten nicht gesucht / Dessgleichen in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Mans Clöstern / gelerte vnd verstendige Praeceptores verordnen lassen / welche neben verrichtunge der verordneten Gottesdienst in der Kirchen / den Jungen Knaben teglich (nach derselben verstand) Lectiones halten / sie vnderweisen vnd lehren / damit sie fürderlich zur Kirchen Gottes nützlich zugebrauchen / in massen solches alles dieser vnser Ordnung einuerleibet. Nach dem auch neben den Mans Clöstern in vnserm Fürstenthumb Jungfrawen Clöster gestifftet / welche anfangs anders nicht / denn Christliche Zuchtheuser gewesen / darinnen die Jungfrawen zur warhafftigen erkentnuss Gottes / auch aller Christlicher Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / Vnd da sie jre Ihar erreicht / durch derselben Eltern widerumb daraus genommen / vnd versorget worden / Haben wir dieselbige gleicher gestalt auch nicht einreissen / noch abthun / sonder (in massen auch in den Mans Clöstern geschehen) Allein den angestelten Gottes dienst / nach anleitung heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnsers allgemeinen Christlichen glaubens / Reformirn / vnd also anstellen lassen / darmit die Jungfrawen denselben auch verstehen / GOtt nicht darmit erzürnet / sie aber dadurch / sampt allen denen / so jnen zuhören / gebessert werden mögen. Demnach wir vor dem Allmechtigen wol mit reinem gewissen sagen können / Auch vor seiner gantzen Christenheit dessen öffentlich / wieder das lestern der Wiederwertigen / vns bezeuget haben wöllen / das wir hiemit der Clöster / oder andere Geistliche güter in dem wenigsten nicht gesucht / <TEI> <text> <front> <div> <pb facs="#f0020"/> <p>Dessgleichen in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Mans Clöstern / gelerte vnd verstendige Praeceptores verordnen lassen / welche neben verrichtunge der verordneten Gottesdienst in der Kirchen / den Jungen Knaben teglich (nach derselben verstand) Lectiones halten / sie vnderweisen vnd lehren / damit sie fürderlich zur Kirchen Gottes nützlich zugebrauchen / in massen solches alles dieser vnser Ordnung einuerleibet.</p> <p>Nach dem auch neben den Mans Clöstern in vnserm Fürstenthumb Jungfrawen Clöster gestifftet / welche anfangs anders nicht / denn Christliche Zuchtheuser gewesen / darinnen die Jungfrawen zur warhafftigen erkentnuss Gottes / auch aller Christlicher Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / Vnd da sie jre Ihar erreicht / durch derselben Eltern widerumb daraus genommen / vnd versorget worden / Haben wir dieselbige gleicher gestalt auch nicht einreissen / noch abthun / sonder (in massen auch in den Mans Clöstern geschehen) Allein den angestelten Gottes dienst / nach anleitung heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnsers allgemeinen Christlichen glaubens / Reformirn / vnd also anstellen lassen / darmit die Jungfrawen denselben auch verstehen / GOtt nicht darmit erzürnet / sie aber dadurch / sampt allen denen / so jnen zuhören / gebessert werden mögen.</p> <p>Demnach wir vor dem Allmechtigen wol mit reinem gewissen sagen können / Auch vor seiner gantzen Christenheit dessen öffentlich / wieder das lestern der Wiederwertigen / vns bezeuget haben wöllen / das wir hiemit der Clöster / oder andere Geistliche güter in dem wenigsten nicht gesucht / </p> </div> </front> </text> </TEI> [0020]
Dessgleichen in allen vnd jeden vnsers Fürstenthumbs Mans Clöstern / gelerte vnd verstendige Praeceptores verordnen lassen / welche neben verrichtunge der verordneten Gottesdienst in der Kirchen / den Jungen Knaben teglich (nach derselben verstand) Lectiones halten / sie vnderweisen vnd lehren / damit sie fürderlich zur Kirchen Gottes nützlich zugebrauchen / in massen solches alles dieser vnser Ordnung einuerleibet.
Nach dem auch neben den Mans Clöstern in vnserm Fürstenthumb Jungfrawen Clöster gestifftet / welche anfangs anders nicht / denn Christliche Zuchtheuser gewesen / darinnen die Jungfrawen zur warhafftigen erkentnuss Gottes / auch aller Christlicher Zucht vnd Erbarkeit aufferzogen / Vnd da sie jre Ihar erreicht / durch derselben Eltern widerumb daraus genommen / vnd versorget worden / Haben wir dieselbige gleicher gestalt auch nicht einreissen / noch abthun / sonder (in massen auch in den Mans Clöstern geschehen) Allein den angestelten Gottes dienst / nach anleitung heiliger Göttlicher Schrifft / vnd vnsers allgemeinen Christlichen glaubens / Reformirn / vnd also anstellen lassen / darmit die Jungfrawen denselben auch verstehen / GOtt nicht darmit erzürnet / sie aber dadurch / sampt allen denen / so jnen zuhören / gebessert werden mögen.
Demnach wir vor dem Allmechtigen wol mit reinem gewissen sagen können / Auch vor seiner gantzen Christenheit dessen öffentlich / wieder das lestern der Wiederwertigen / vns bezeuget haben wöllen / das wir hiemit der Clöster / oder andere Geistliche güter in dem wenigsten nicht gesucht /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/20>, abgerufen am 16.07.2024. |