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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vnd sollen auch diese Gesenge die Prediger von der Cantzel / wenn sie die Predigt anfahen / mit dem Volck singen.

Vber die fürnemsten Fest / sollen auch gehalten werden / die tag der Aposteln / auff welche man in Stetten / vnd auff Dörffern des Morgendts Predigen solle.

Aber an solchen Aposteln tagen / nach der Predigt / mag ein jeder seiner arbeit woll warten.

Vnd damit die Sontag / vnd verordente Feyertage / dauon hernacher gemeldet / zu dem Gottesdienste / desto mehr gebrauchet / vnd also der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnd jr eigen Seelen seligkeit zusuchen vnd zufordern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten Gebott GOTtes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbats / das sie auff demselbigen GOTtes Wort hören vnd lernen / vnnd GOTt desto vleissiger anruffen / vnnd alle andere arbeit vnderwegen lassen / vnd denselbigen tag den Krug / vnd alles / was sie an dem Gottesdienste auff solchen tag verhindern möchte / wo es die noth / oder liebe des Nechsten nicht benimpt / meiden.

Vnd sollen auch diese Gesenge die Prediger von der Cantzel / wenn sie die Predigt anfahen / mit dem Volck singen.

Vber die fürnemsten Fest / sollen auch gehalten werden / die tag der Aposteln / auff welche man in Stetten / vnd auff Dörffern des Morgendts Predigen solle.

Aber an solchen Aposteln tagen / nach der Predigt / mag ein jeder seiner arbeit woll warten.

Vnd damit die Sontag / vnd verordente Feyertage / dauon hernacher gemeldet / zu dem Gottesdienste / desto mehr gebrauchet / vnd also der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnd jr eigen Seelen seligkeit zusuchen vnd zufordern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten Gebott GOTtes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbats / das sie auff demselbigen GOTtes Wort hören vnd lernen / vnnd GOTt desto vleissiger anruffen / vnnd alle andere arbeit vnderwegen lassen / vnd denselbigen tag den Krug / vnd alles / was sie an dem Gottesdienste auff solchen tag verhindern möchte / wo es die noth / oder liebe des Nechsten nicht benimpt / meiden.

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[45/0189] Vnd sollen auch diese Gesenge die Prediger von der Cantzel / wenn sie die Predigt anfahen / mit dem Volck singen. Vber die fürnemsten Fest / sollen auch gehalten werden / die tag der Aposteln / auff welche man in Stetten / vnd auff Dörffern des Morgendts Predigen solle. Aber an solchen Aposteln tagen / nach der Predigt / mag ein jeder seiner arbeit woll warten. Vnd damit die Sontag / vnd verordente Feyertage / dauon hernacher gemeldet / zu dem Gottesdienste / desto mehr gebrauchet / vnd also der Sabbath geheiliget / vnd das gemeine Volck vrsach haben möge / Gottes ehre / vnd jr eigen Seelen seligkeit zusuchen vnd zufordern / So sollen die Pastores offt in der erklerung des dritten Gebott GOTtes / auch sonst das Volck vermanen / von dem rechten gebrauch / vnd heiligung des Sabbats / das sie auff demselbigen GOTtes Wort hören vnd lernen / vnnd GOTt desto vleissiger anruffen / vnnd alle andere arbeit vnderwegen lassen / vnd denselbigen tag den Krug / vnd alles / was sie an dem Gottesdienste auff solchen tag verhindern möchte / wo es die noth / oder liebe des Nechsten nicht benimpt / meiden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/189>, abgerufen am 23.11.2024.