Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

Bild:
<< vorherige Seite

Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert / beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath abgeschafft vnd verbessert werden möge.

Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters / junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt / vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst eigene / Auch deren /

Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert / beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath abgeschafft vnd verbessert werden möge.

Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters / junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt / vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst eigene / Auch deren /

<TEI>
  <text>
    <front>
      <div>
        <pb facs="#f0018"/>
        <p>Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög       desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen       Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den       Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert /       beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath       abgeschafft vnd verbessert werden möge.</p>
        <p>Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die       Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs       besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das       vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters /       junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher       Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz       / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach       aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem       Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt /       vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem       angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre       / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst       eigene / Auch deren /
</p>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[0018] Dergestalt denn die Superintendenten nicht allein den Namen tragen / sonder auch vermög desselbigen jr vnnachlessig vnd vleissig auffsehen / auff jr jeden in geringer anzal beuohlenen Kirchen haben vnd halten sollen / Darmit nicht vnnotwendig / ergerlich gezenck vnder den Pfarherrn in die Kirchen einreissen / oder sonst was ergerlichs vngestraffet vnd vngebessert / beides bey dem Pfarrern vnd vnsern vnterthanen fürlauffen / sonder jederzeit mit gutem Rath abgeschafft vnd verbessert werden möge. Nach dem auch die eusserste notturfft der Kirchen erfordert / das in vnserm Fürstemthumb die Schulen wiederumb der gebür nach auffgericht / vnd mit gelerten Leuten bestelt (dar zu anfangs besonders die Clöster gestifftet vnd erbawen / auch mit Jerlichen auffkomen versehen) auff das vnder der Lehr vnd Zucht eines fromen vnd gelerten Abts / das ist / eines Geistlichen Vatters / junge Knaben / in der Lehr der nothwendigen sprachen / freyen Künsten / vnd Heiliger Göttlicher Schrifft vnderwiesen vnd aufferzogen / mit welchen nochmals die Bissthumben vnd Superintendentz / auch die gemeine Pfarren / Caplaneyen / vnd andere notwendige Empter bestellet / vnd nach aller notturfft versehen / Welche aber (wie leider offenbar vnd am tage) auss diesem Christlichen / vnd der Kirchen hochnothwendigen brauch / in einen verderblichen missuerstandt / vnd missbrauch gesetzt / das die Personen sich nicht auff das Studium begeben / sonder aus dem angestelten Gottesdienst / so der ju gent zur befürderung jrer vorhabenden Studiorum vnnd Lehre / ein anfang der Weissheit fürgeschrieben / ein verdienlich werck gemacht / dardurch jr selbst eigene / Auch deren /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/18
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/18>, abgerufen am 21.11.2024.