Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.werden / das sie die Tauffe ansehen / wie die schrifft dauon redet / nemlich / das es sey ein werck der heiligen Dreyfaltigkeit / welche der rechte Teuffer ist / durch den Mundt vnd handt des Dieners / vnd ein solche handlung / do Gott der Vater durch die Tauffe selig macht / Tit. 3. do Gott der Sohn durch das Wasserbadt im Wort reiniget / Ephes. 5. dadurch der heilige Geist den Menschen von newen geberet vnd ernewert / Johan. 3. Tit. 3. vnd das darumb / vnnd daher / weil wir getaufft werden auff den todt Christi / Ro. 6. auff seine aufferstehung / j. Pet. 3. Vnd Summa / weil in der Tauffe Christus mit alle seinem verdienst angezogen wirdt / Galat. 3. vnnd also machet die heilige Dreyfaltigkeit in der Tauffe / vmb Christus wllen / mit vns einen bundt / eines guten gewissens / j. Pet. 3. durch vergebung der Sünden / Actor. 2. vnnd 22. zur ewigen seligkeit / Mar. 16. Vnd derhalben soll auch bey der Tauffe alle leichtfertigkeit verhütet / vnd die gantze handlung / beide von den Priester / vnd von den vmbstehenden / mit aller Reuerentz in Gottes furcht verrichtet werden. Es sollen auch nicht vnuerstendige Kinder / leichtfertige personen / oder Gottlose leute zu Gefattern / bey der Tauffe zustehen / gestattet werden. Vnd were gutt / das vmb nutzlicher erinnerung / vnnd vmb des gemeinen Gebets willen / die handlung der Tauffe / wo es geschehen köndte / vnd sich leiden wolte / verrichtet würde / wenn die gantze gemeine Gottes beysamen ist / Jedoch sollen freunde / nachbawrn / bekante / vnd andere vermanet werden / das sie gerne mitgehen / vnnd dabey sein / wenn ein kindtlein getaufft wirdt. werden / das sie die Tauffe ansehen / wie die schrifft dauon redet / nemlich / das es sey ein werck der heiligen Dreyfaltigkeit / welche der rechte Teuffer ist / durch den Mundt vnd handt des Dieners / vnd ein solche handlung / do Gott der Vater durch die Tauffe selig macht / Tit. 3. do Gott der Sohn durch das Wasserbadt im Wort reiniget / Ephes. 5. dadurch der heilige Geist den Menschen von newen geberet vnd ernewert / Johan. 3. Tit. 3. vnd das darumb / vnnd daher / weil wir getaufft werden auff den todt Christi / Ro. 6. auff seine aufferstehung / j. Pet. 3. Vnd Summa / weil in der Tauffe Christus mit alle seinem verdienst angezogen wirdt / Galat. 3. vnnd also machet die heilige Dreyfaltigkeit in der Tauffe / vmb Christus wllen / mit vns einen bundt / eines guten gewissens / j. Pet. 3. durch vergebung der Sünden / Actor. 2. vnnd 22. zur ewigen seligkeit / Mar. 16. Vnd derhalben soll auch bey der Tauffe alle leichtfertigkeit verhütet / vnd die gantze handlung / beide von den Priester / vnd von den vmbstehenden / mit aller Reuerentz in Gottes furcht verrichtet werden. Es sollen auch nicht vnuerstendige Kinder / leichtfertige personen / oder Gottlose leute zu Gefattern / bey der Tauffe zustehen / gestattet werden. Vnd were gutt / das vmb nutzlicher erinnerung / vnnd vmb des gemeinen Gebets willen / die handlung der Tauffe / wo es geschehen köndte / vnd sich leiden wolte / verrichtet würde / wenn die gantze gemeine Gottes beysamen ist / Jedoch sollen freunde / nachbawrn / bekante / vnd andere vermanet werden / das sie gerne mitgehen / vnnd dabey sein / wenn ein kindtlein getaufft wirdt. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0111"/> werden / das sie die Tauffe ansehen / wie die schrifft dauon redet / nemlich / das es sey ein werck der heiligen Dreyfaltigkeit / welche der rechte Teuffer ist / durch den Mundt vnd handt des Dieners / vnd ein solche handlung / do Gott der Vater durch die Tauffe selig macht / Tit. 3. do Gott der Sohn durch das Wasserbadt im Wort reiniget / Ephes. 5. dadurch der heilige Geist den Menschen von newen geberet vnd ernewert / Johan. 3. Tit. 3. vnd das darumb / vnnd daher / weil wir getaufft werden auff den todt Christi / Ro. 6. auff seine aufferstehung / j. Pet. 3. Vnd Summa / weil in der Tauffe Christus mit alle seinem verdienst angezogen wirdt / Galat. 3. vnnd also machet die heilige Dreyfaltigkeit in der Tauffe / vmb Christus wllen / mit vns einen bundt / eines guten gewissens / j. Pet. 3. durch vergebung der Sünden / Actor. 2. vnnd 22. zur ewigen seligkeit / Mar. 16.</p> <p>Vnd derhalben soll auch bey der Tauffe alle leichtfertigkeit verhütet / vnd die gantze handlung / beide von den Priester / vnd von den vmbstehenden / mit aller Reuerentz in Gottes furcht verrichtet werden. Es sollen auch nicht vnuerstendige Kinder / leichtfertige personen / oder Gottlose leute zu Gefattern / bey der Tauffe zustehen / gestattet werden. Vnd were gutt / das vmb nutzlicher erinnerung / vnnd vmb des gemeinen Gebets willen / die handlung der Tauffe / wo es geschehen köndte / vnd sich leiden wolte / verrichtet würde / wenn die gantze gemeine Gottes beysamen ist / Jedoch sollen freunde / nachbawrn / bekante / vnd andere vermanet werden / das sie gerne mitgehen / vnnd dabey sein / wenn ein kindtlein getaufft wirdt.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0111]
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Vnd derhalben soll auch bey der Tauffe alle leichtfertigkeit verhütet / vnd die gantze handlung / beide von den Priester / vnd von den vmbstehenden / mit aller Reuerentz in Gottes furcht verrichtet werden. Es sollen auch nicht vnuerstendige Kinder / leichtfertige personen / oder Gottlose leute zu Gefattern / bey der Tauffe zustehen / gestattet werden. Vnd were gutt / das vmb nutzlicher erinnerung / vnnd vmb des gemeinen Gebets willen / die handlung der Tauffe / wo es geschehen köndte / vnd sich leiden wolte / verrichtet würde / wenn die gantze gemeine Gottes beysamen ist / Jedoch sollen freunde / nachbawrn / bekante / vnd andere vermanet werden / das sie gerne mitgehen / vnnd dabey sein / wenn ein kindtlein getaufft wirdt.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/111>, abgerufen am 16.02.2025. |