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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569.

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Vorrede.

VOn Gottesgnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Empieten allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Praelaten / Grafen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Superintendenten / Pfarrherrn / Predigern / Kirchendienern / Bürgermeistern / Richtern vnd Rethen der Stedte / vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen / vnd verwandten / wie die Namen haben mögen / vnsern Gruss / Gnad / vnd alles guts zuuor / vnnd fügen euch hiemit zuwissen.

Nach dem der Allmechtig Weilandt den Hochgbornen Fürsten / Herrn Heinrichen den Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. vnserm vielgeliebten Herrn vnd Vatter / Christmilter vnd seliger gedechtnuss / in der warhafftigen vnd seligmachenden erkandtnuss seines lieben Sohns IHESV Christi / zu seinen Göttlichen gnaden erfordert / vnd also auff vns / als S. L. einigen Natürlichen Sohn vnd Erben dero Fürstenthumb gestammet vnd geerbet / Haben wir vns zu angehender vnser Regierung / vnsers Ampts mit besonderm vleiss erinnert / vnd erwogen / das wir vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen /

Vorrede.

VOn Gottesgnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Empieten allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Praelaten / Grafen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Superintendenten / Pfarrherrn / Predigern / Kirchendienern / Bürgermeistern / Richtern vnd Rethen der Stedte / vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen / vnd verwandten / wie die Namen haben mögen / vnsern Gruss / Gnad / vnd alles guts zuuor / vnnd fügen euch hiemit zuwissen.

Nach dem der Allmechtig Weilandt den Hochgbornen Fürsten / Herrn Heinrichen den Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. vnserm vielgeliebten Herrn vnd Vatter / Christmilter vnd seliger gedechtnuss / in der warhafftigen vnd seligmachenden erkandtnuss seines lieben Sohns IHESV Christi / zu seinen Göttlichen gnaden erfordert / vnd also auff vns / als S. L. einigen Natürlichen Sohn vnd Erben dero Fürstenthumb gestammet vnd geerbet / Haben wir vns zu angehender vnser Regierung / vnsers Ampts mit besonderm vleiss erinnert / vnd erwogen / das wir vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen /

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[0011] Vorrede. VOn Gottesgnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Empieten allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Praelaten / Grafen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Superintendenten / Pfarrherrn / Predigern / Kirchendienern / Bürgermeistern / Richtern vnd Rethen der Stedte / vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen / vnd verwandten / wie die Namen haben mögen / vnsern Gruss / Gnad / vnd alles guts zuuor / vnnd fügen euch hiemit zuwissen. Nach dem der Allmechtig Weilandt den Hochgbornen Fürsten / Herrn Heinrichen den Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. vnserm vielgeliebten Herrn vnd Vatter / Christmilter vnd seliger gedechtnuss / in der warhafftigen vnd seligmachenden erkandtnuss seines lieben Sohns IHESV Christi / zu seinen Göttlichen gnaden erfordert / vnd also auff vns / als S. L. einigen Natürlichen Sohn vnd Erben dero Fürstenthumb gestammet vnd geerbet / Haben wir vns zu angehender vnser Regierung / vnsers Ampts mit besonderm vleiss erinnert / vnd erwogen / das wir vnsern getrewen vnd lieben Vnderthanen /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Kirchenordnung Unnser, von Gottes Genaden, Julii Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, etc. Wie es mit Lehr und Ceremonien unsers Fürstenthumbs Braunschweig, Wulffenbütlischen Theils, Auch derselben Kirchen anhangenden sachen und verrichtungen hinfurt ... gehalten werden sol. Wolfenbüttel, 1569, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung_1569/11>, abgerufen am 03.12.2024.