Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.wol rühren / ihn zu wahrer ernster Bereuung seiner begangenen Sünde / damit er seinen frommen GOtt und getreuen Vater so hoch und mannigmahl beleidiget / bewegen / und (welches hiebey offtermahls nicht ohne Gefahr unterlassen wird / und ohne deren würckliche Hinwegräumung keine rechte Busse seyn kan) unter andern sich um dreyerley wol erkundigen / und dem beichtenden Krancken zu Gemühte führen. 1. Ob er auch frembd oder solches Gut habe / welches er mit gutem Gewissen nicht behalten könne / und wenn sich solches befinden würde / daß er den Krancken vermahne / die Erstattung solches frembden Gutes / oder wenn solches etwan nicht mehr verhanden / desselben Werths zu thun. 2. Ob er auch mit jemand in öffentlicher oder heimlicher Feindschafft lebe / daß er nicht allein seinem Beleidiger von Hertzen verzeihe / und daß er solches warhafftig thue / gegen ihn dem Pastor und den Umstehenden (wann dieselbe nach geendigter Beicht wieder herein gefodert worden) deutlich bekenne / solte er auch jemand beleidiget haben / daß er es demselben gegenwärtig abbitte / oder wenn man des Beleidigten etwan nicht mächtig seyn könte / durch jemand / welchen er dazu vermögen kan / abbitten lasse. 3. Ob er auch jemand an seiner Ehre / Leumuht und guten Nahmen angegriffen? Auf welchen Fall der Krancke ernstlich vermahnet / und die Versehung geschehen muß / daß der Krancke die Ehre / so er seinem Nechsten also abgenommen / entweder Münd- oder Schrifftlich durch sich selbst oder jemand anders hinwieder ersetzen möge / solte sich der Krancke dieser dreyer oder auch der Bekäntniß anderer Sünde verwegern / kan derselbige nicht absolvirt oder mit den Heil. Abendmahl versehen werden. Würde der Krancke auch in währender Schwachheit mehr oder offtermahls zu beichten und zu communiciren begehren / soll ihm solches nicht verweigert werden. Nach geendigter Beicht / gesprochener Absolution, und was sonst wie vorberührt der Pfarrherr mit dem Krancken dabey zu verhandeln / sollen die anwesende Verwandte / Gesinde / Freunde und Nachbahrn in des Krancken Gemach gefordert / ein Tisch wol rühren / ihn zu wahrer ernster Bereuung seiner begangenen Sünde / damit er seinen frommen GOtt und getreuen Vater so hoch und mannigmahl beleidiget / bewegen / und (welches hiebey offtermahls nicht ohne Gefahr unterlassen wird / und ohne deren würckliche Hinwegräumung keine rechte Busse seyn kan) unter andern sich um dreyerley wol erkundigen / und dem beichtenden Krancken zu Gemühte führen. 1. Ob er auch frembd oder solches Gut habe / welches er mit gutem Gewissen nicht behalten könne / und wenn sich solches befinden würde / daß er den Krancken vermahne / die Erstattung solches frembden Gutes / oder wenn solches etwan nicht mehr verhanden / desselben Werths zu thun. 2. Ob er auch mit jemand in öffentlicher oder heimlicher Feindschafft lebe / daß er nicht allein seinem Beleidiger von Hertzen verzeihe / und daß er solches warhafftig thue / gegen ihn dem Pastor und den Umstehenden (wann dieselbe nach geendigter Beicht wieder herein gefodert worden) deutlich bekenne / solte er auch jemand beleidiget haben / daß er es demselben gegenwärtig abbitte / oder wenn man des Beleidigten etwan nicht mächtig seyn könte / durch jemand / welchen er dazu vermögen kan / abbitten lasse. 3. Ob er auch jemand an seiner Ehre / Leumuht und guten Nahmen angegriffen? Auf welchen Fall der Krancke ernstlich vermahnet / und die Versehung geschehen muß / daß der Krancke die Ehre / so er seinem Nechsten also abgenommen / entweder Münd- oder Schrifftlich durch sich selbst oder jemand anders hinwieder ersetzen möge / solte sich der Krancke dieser dreyer oder auch der Bekäntniß anderer Sünde verwegern / kan derselbige nicht absolvirt oder mit den Heil. Abendmahl versehen werden. Würde der Krancke auch in währender Schwachheit mehr oder offtermahls zu beichten und zu communiciren begehren / soll ihm solches nicht verweigert werden. Nach geendigter Beicht / gesprochener Absolution, und was sonst wie vorberührt der Pfarrherr mit dem Krancken dabey zu verhandeln / sollen die anwesende Verwandte / Gesinde / Freunde und Nachbahrn in des Krancken Gemach gefordert / ein Tisch <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0067" n="63"/> wol rühren / ihn zu wahrer ernster Bereuung seiner begangenen Sünde / damit er seinen frommen GOtt und getreuen Vater so hoch und mannigmahl beleidiget / bewegen / und (welches hiebey offtermahls nicht ohne Gefahr unterlassen wird / und ohne deren würckliche Hinwegräumung keine rechte Busse seyn kan) unter andern sich um dreyerley wol erkundigen / und dem beichtenden Krancken zu Gemühte führen. 1. Ob er auch frembd oder solches Gut habe / welches er mit gutem Gewissen nicht behalten könne / und wenn sich solches befinden würde / daß er den Krancken vermahne / die Erstattung solches frembden Gutes / oder wenn solches etwan nicht mehr verhanden / desselben Werths zu thun. 2. Ob er auch mit jemand in öffentlicher oder heimlicher Feindschafft lebe / daß er nicht allein seinem Beleidiger von Hertzen verzeihe / und daß er solches warhafftig thue / gegen ihn dem Pastor und den Umstehenden (wann dieselbe nach geendigter Beicht wieder herein gefodert worden) deutlich bekenne / solte er auch jemand beleidiget haben / daß er es demselben gegenwärtig abbitte / oder wenn man des Beleidigten etwan nicht mächtig seyn könte / durch jemand / welchen er dazu vermögen kan / abbitten lasse. 3. Ob er auch jemand an seiner Ehre / Leumuht und guten Nahmen angegriffen? Auf welchen Fall der Krancke ernstlich vermahnet / und die Versehung geschehen muß / daß der Krancke die Ehre / so er seinem Nechsten also abgenommen / entweder Münd- oder Schrifftlich durch sich selbst oder jemand anders hinwieder ersetzen möge / solte sich der Krancke dieser dreyer oder auch der Bekäntniß anderer Sünde verwegern / kan derselbige nicht absolvirt oder mit den Heil. 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wol rühren / ihn zu wahrer ernster Bereuung seiner begangenen Sünde / damit er seinen frommen GOtt und getreuen Vater so hoch und mannigmahl beleidiget / bewegen / und (welches hiebey offtermahls nicht ohne Gefahr unterlassen wird / und ohne deren würckliche Hinwegräumung keine rechte Busse seyn kan) unter andern sich um dreyerley wol erkundigen / und dem beichtenden Krancken zu Gemühte führen. 1. Ob er auch frembd oder solches Gut habe / welches er mit gutem Gewissen nicht behalten könne / und wenn sich solches befinden würde / daß er den Krancken vermahne / die Erstattung solches frembden Gutes / oder wenn solches etwan nicht mehr verhanden / desselben Werths zu thun. 2. Ob er auch mit jemand in öffentlicher oder heimlicher Feindschafft lebe / daß er nicht allein seinem Beleidiger von Hertzen verzeihe / und daß er solches warhafftig thue / gegen ihn dem Pastor und den Umstehenden (wann dieselbe nach geendigter Beicht wieder herein gefodert worden) deutlich bekenne / solte er auch jemand beleidiget haben / daß er es demselben gegenwärtig abbitte / oder wenn man des Beleidigten etwan nicht mächtig seyn könte / durch jemand / welchen er dazu vermögen kan / abbitten lasse. 3. Ob er auch jemand an seiner Ehre / Leumuht und guten Nahmen angegriffen? Auf welchen Fall der Krancke ernstlich vermahnet / und die Versehung geschehen muß / daß der Krancke die Ehre / so er seinem Nechsten also abgenommen / entweder Münd- oder Schrifftlich durch sich selbst oder jemand anders hinwieder ersetzen möge / solte sich der Krancke dieser dreyer oder auch der Bekäntniß anderer Sünde verwegern / kan derselbige nicht absolvirt oder mit den Heil. Abendmahl versehen werden.
Würde der Krancke auch in währender Schwachheit mehr oder offtermahls zu beichten und zu communiciren begehren / soll ihm solches nicht verweigert werden.
Nach geendigter Beicht / gesprochener Absolution, und was sonst wie vorberührt der Pfarrherr mit dem Krancken dabey zu verhandeln / sollen die anwesende Verwandte / Gesinde / Freunde und Nachbahrn in des Krancken Gemach gefordert / ein Tisch
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