Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.der Gemeinde den nechst-vorhergehenden Sonntag von der Cantzel öffentlich verkündiget werden! An diesem Tage soll / wie hiebevor in unsern Kirchen bereits verordnet / auf dem Lande GOtt für die Erndte / und den verliehenen Seegen des Feldes / nach der Predigt gedancket / und zu dem Ende das unten befindliche Erndte-Gebet verlesen / und HErr GOtt dich loben wir gesungen werden. §. 2. Wobey wir denn hiemit verordnen und wollen / daß an denen dreyen hohen Festen als Weyhnachten / Ostern und Pfingsten / auf den Dörffern / auch des Nachmittages an dem ersten Feyertage eine kurtze Predigt / des andern Tages aber / eine Catechisation über die Lehren / welche das Fest angehen / solle gehalten / und des Morgens die Gemeinde ernstlich ermahnet werden sich fleißig dabey einzufinden; Den dritten aber Nachmittags kein Gottesdienst gehalten werden solle / es wäre denn daß die alte der Gemeinde den nechst-vorhergehenden Sonntag von der Cantzel öffentlich verkündiget werden! An diesem Tage soll / wie hiebevor in unsern Kirchen bereits verordnet / auf dem Lande GOtt für die Erndte / und den verliehenen Seegen des Feldes / nach der Predigt gedancket / und zu dem Ende das unten befindliche Erndte-Gebet verlesen / und HErr GOtt dich loben wir gesungen werden. §. 2. Wobey wir denn hiemit verordnen und wollen / daß an denen dreyen hohen Festen als Weyhnachten / Ostern und Pfingsten / auf den Dörffern / auch des Nachmittages an dem ersten Feyertage eine kurtze Predigt / des andern Tages aber / eine Catechisation über die Lehren / welche das Fest angehen / solle gehalten / und des Morgens die Gemeinde ernstlich ermahnet werden sich fleißig dabey einzufinden; Den dritten aber Nachmittags kein Gottesdienst gehalten werden solle / es wäre denn daß die alte <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0020" n="16"/> der Gemeinde den nechst-vorhergehenden Sonntag von der Cantzel öffentlich verkündiget werden!</p> <l>Der Tag Nativitatis Christi oder Weyhnachten / samt den andern und dritten folgenden Tagen. Der Tag der Beschneidung Christi / oder Neu-Jahrs Tag. Der Tag der Offenbahrung Christi / welchen man nennet Heil. drey König Tag. Der Tag Mariae Keinigung oder Lichtmeß. Der Tag der Verkündigung Mariae. Wenn aber dieses Fest auf den Sonnabend vor Palmarum, oder in der stillen- oder Marter-Woche / auch aufs Oster-Fest einfället / soll es auf den Sonntag Palmarum gehalten werden. Der Oster-Tag samt den folgenden Montag und Dienstag. Der Tag der Himmelfahrt Christi. Der Pfingst-Tag / samt den folgenden Montag und Dienstag. Der Tag Trinitatis. Der Tag S. Johannis des Täuffers. Der Tag der Heimsuchung Mariae. Der Tag Michaelis.</l> <p>An diesem Tage soll / wie hiebevor in unsern Kirchen bereits verordnet / auf dem Lande GOtt für die Erndte / und den verliehenen Seegen des Feldes / nach der Predigt gedancket / und zu dem Ende das unten befindliche Erndte-Gebet verlesen / und HErr GOtt dich loben wir gesungen werden.</p> </div> <div> <head>§. 2.<lb/></head> <p>Wobey wir denn hiemit verordnen und wollen / daß an denen dreyen hohen Festen als Weyhnachten / Ostern und Pfingsten / auf den Dörffern / auch des Nachmittages an dem ersten Feyertage eine kurtze Predigt / des andern Tages aber / eine Catechisation über die Lehren / welche das Fest angehen / solle gehalten / und des Morgens die Gemeinde ernstlich ermahnet werden sich fleißig dabey einzufinden; Den dritten aber Nachmittags kein Gottesdienst gehalten werden solle / es wäre denn daß die alte </p> </div> </body> </text> </TEI> [16/0020]
der Gemeinde den nechst-vorhergehenden Sonntag von der Cantzel öffentlich verkündiget werden!
Der Tag Nativitatis Christi oder Weyhnachten / samt den andern und dritten folgenden Tagen. Der Tag der Beschneidung Christi / oder Neu-Jahrs Tag. Der Tag der Offenbahrung Christi / welchen man nennet Heil. drey König Tag. Der Tag Mariae Keinigung oder Lichtmeß. Der Tag der Verkündigung Mariae. Wenn aber dieses Fest auf den Sonnabend vor Palmarum, oder in der stillen- oder Marter-Woche / auch aufs Oster-Fest einfället / soll es auf den Sonntag Palmarum gehalten werden. Der Oster-Tag samt den folgenden Montag und Dienstag. Der Tag der Himmelfahrt Christi. Der Pfingst-Tag / samt den folgenden Montag und Dienstag. Der Tag Trinitatis. Der Tag S. Johannis des Täuffers. Der Tag der Heimsuchung Mariae. Der Tag Michaelis. An diesem Tage soll / wie hiebevor in unsern Kirchen bereits verordnet / auf dem Lande GOtt für die Erndte / und den verliehenen Seegen des Feldes / nach der Predigt gedancket / und zu dem Ende das unten befindliche Erndte-Gebet verlesen / und HErr GOtt dich loben wir gesungen werden.
§. 2.
Wobey wir denn hiemit verordnen und wollen / daß an denen dreyen hohen Festen als Weyhnachten / Ostern und Pfingsten / auf den Dörffern / auch des Nachmittages an dem ersten Feyertage eine kurtze Predigt / des andern Tages aber / eine Catechisation über die Lehren / welche das Fest angehen / solle gehalten / und des Morgens die Gemeinde ernstlich ermahnet werden sich fleißig dabey einzufinden; Den dritten aber Nachmittags kein Gottesdienst gehalten werden solle / es wäre denn daß die alte
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/20>, abgerufen am 23.02.2025. |