Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.auf diese Unsere Verordnung sorgfältig sehen / und so viel an ihnen ist / mit Nachdruck darüber halten sollen / sonderlich aber befehlen Wir Unsern Ober-Hof-Prediger / General- und Special-Superintendenten / daß sie nicht allein für sich selbsten diese Unsere Verordnung ohnverweißlich observiren und allerdings ohne einige reservation oder eigenmächtige limitation oder Deutung sich darnach richten / sondern auch die Special-Superintendenten über ihre untergebene Prediger und Schuel-Diener / die General-Superintendenten hingegen über die specialen und deren Ambts-Verrichtungen ihrem euserstem Vermögen nach genaue Aufsicht führen / und / wann angemercket oder erfahren werden solte / daß jemand wider dieses Unser Edict und einigen dessen articul, es geschehe publice oder privatim und auf was Weise es wolle / handeln / reden und schreiben / oder wol gar (welches Wir doch von keinem der Unserigen vermuhten wollen) sich wider diese Unsere Verordnung opiniatriten / Unser von GOtt dem Allerhöchsten zum Schutz der reinen Lehre und der Warheit des Göttlichen beschriebenen Worts Uns anvertrauetes Landes Fürst- und Ober-Bischoffliches Ambt auf der Cantzel oder sonsten zu sugilliren und Unsere Unterthanen irre zu machen sich unternehmen würde / solches Uns und Unserm Fürstl. Consistorio ohnverzuglich kund thun sollen; Da wir dann nicht ermangeln wollen wider die vorsetzliche Contravenienten dem Rechten nach zu verfahren / und dieselbe / wann sie überführet / mit der suspension ab officio, auch dem Befinden nach mit der gäntzlichen remotion und Reumung Unser Lande oder wol gar mit anderen härteren und exemplarischen Straffen zu belegen / Damit Unser Christlicher Zweck erreichet / die reine Lehre in Unsern Landen erhalten und beruhiget / GOttes geoffenbahrtes heiliges Wort geschützet und ein wahres ungeheucheltes Christenthum befodert und erhalten werden möge / wozu Uns GOtt seine Krafft / Hülffe und Beystand mildiglich geben und zustatten kommen lassen wolle zu seinen ewigen Ehren. auf diese Unsere Verordnung sorgfältig sehen / und so viel an ihnen ist / mit Nachdruck darüber halten sollen / sonderlich aber befehlen Wir Unsern Ober-Hof-Prediger / General- und Special-Superintendenten / daß sie nicht allein für sich selbsten diese Unsere Verordnung ohnverweißlich observiren und allerdings ohne einige reservation oder eigenmächtige limitation oder Deutung sich darnach richten / sondern auch die Special-Superintendenten über ihre untergebene Prediger und Schuel-Diener / die General-Superintendenten hingegen über die specialen und deren Ambts-Verrichtungen ihrem euserstem Vermögen nach genaue Aufsicht führen / und / wann angemercket oder erfahren werden solte / daß jemand wider dieses Unser Edict und einigen dessen articul, es geschehe publicè oder privatim und auf was Weise es wolle / handeln / reden und schreiben / oder wol gar (welches Wir doch von keinem der Unserigen vermuhten wollen) sich wider diese Unsere Verordnung opiniatriten / Unser von GOtt dem Allerhöchsten zum Schutz der reinen Lehre und der Warheit des Göttlichen beschriebenen Worts Uns anvertrauetes Landes Fürst- und Ober-Bischoffliches Ambt auf der Cantzel oder sonsten zu sugilliren und Unsere Unterthanen irre zu machen sich unternehmen würde / solches Uns und Unserm Fürstl. Consistorio ohnverzuglich kund thun sollen; Da wir dann nicht ermangeln wollen wider die vorsetzliche Contravenienten dem Rechten nach zu verfahren / und dieselbe / wann sie überführet / mit der suspension ab officio, auch dem Befinden nach mit der gäntzlichen remotion und Reumung Unser Lande oder wol gar mit anderen härteren und exemplarischen Straffen zu belegen / Damit Unser Christlicher Zweck erreichet / die reine Lehre in Unsern Landen erhalten und beruhiget / GOttes geoffenbahrtes heiliges Wort geschützet und ein wahres ungeheucheltes Christenthum befodert und erhalten werden möge / wozu Uns GOtt seine Krafft / Hülffe und Beystand mildiglich geben und zustatten kommen lassen wolle zu seinen ewigen Ehren. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0099" n="99"/> auf diese Unsere Verordnung sorgfältig sehen / und so viel an ihnen ist / mit Nachdruck darüber halten sollen / sonderlich aber befehlen Wir Unsern Ober-Hof-Prediger / General- und Special-Superintendenten / daß sie nicht allein für sich selbsten diese Unsere Verordnung ohnverweißlich observiren und allerdings ohne einige reservation oder eigenmächtige limitation oder Deutung sich darnach richten / sondern auch die Special-Superintendenten über ihre untergebene Prediger und Schuel-Diener / die General-Superintendenten hingegen über die specialen und deren Ambts-Verrichtungen ihrem euserstem Vermögen nach genaue Aufsicht führen / und / wann angemercket oder erfahren werden solte / daß jemand wider dieses Unser Edict und einigen dessen articul, es geschehe publicè oder privatim und auf was Weise es wolle / handeln / reden und schreiben / oder wol gar (welches Wir doch von keinem der Unserigen vermuhten wollen) sich wider diese Unsere Verordnung opiniatriten / Unser von GOtt dem Allerhöchsten zum Schutz der reinen Lehre und der Warheit des Göttlichen beschriebenen Worts Uns anvertrauetes Landes Fürst- und Ober-Bischoffliches Ambt auf der Cantzel oder sonsten zu sugilliren und Unsere Unterthanen irre zu machen sich unternehmen würde / solches Uns und Unserm Fürstl. Consistorio ohnverzuglich kund thun sollen; Da wir dann nicht ermangeln wollen wider die vorsetzliche Contravenienten dem Rechten nach zu verfahren / und dieselbe / wann sie überführet / mit der suspension ab officio, auch dem Befinden nach mit der gäntzlichen remotion und Reumung Unser Lande oder wol gar mit anderen härteren und exemplarischen Straffen zu belegen / Damit Unser Christlicher Zweck erreichet / die reine Lehre in Unsern Landen erhalten und beruhiget / GOttes geoffenbahrtes heiliges Wort geschützet und ein wahres ungeheucheltes Christenthum befodert und erhalten werden möge / wozu Uns GOtt seine Krafft / Hülffe und Beystand mildiglich geben und zustatten kommen lassen wolle zu seinen ewigen Ehren.</p> </div> </body> </text> </TEI> [99/0099]
auf diese Unsere Verordnung sorgfältig sehen / und so viel an ihnen ist / mit Nachdruck darüber halten sollen / sonderlich aber befehlen Wir Unsern Ober-Hof-Prediger / General- und Special-Superintendenten / daß sie nicht allein für sich selbsten diese Unsere Verordnung ohnverweißlich observiren und allerdings ohne einige reservation oder eigenmächtige limitation oder Deutung sich darnach richten / sondern auch die Special-Superintendenten über ihre untergebene Prediger und Schuel-Diener / die General-Superintendenten hingegen über die specialen und deren Ambts-Verrichtungen ihrem euserstem Vermögen nach genaue Aufsicht führen / und / wann angemercket oder erfahren werden solte / daß jemand wider dieses Unser Edict und einigen dessen articul, es geschehe publicè oder privatim und auf was Weise es wolle / handeln / reden und schreiben / oder wol gar (welches Wir doch von keinem der Unserigen vermuhten wollen) sich wider diese Unsere Verordnung opiniatriten / Unser von GOtt dem Allerhöchsten zum Schutz der reinen Lehre und der Warheit des Göttlichen beschriebenen Worts Uns anvertrauetes Landes Fürst- und Ober-Bischoffliches Ambt auf der Cantzel oder sonsten zu sugilliren und Unsere Unterthanen irre zu machen sich unternehmen würde / solches Uns und Unserm Fürstl. Consistorio ohnverzuglich kund thun sollen; Da wir dann nicht ermangeln wollen wider die vorsetzliche Contravenienten dem Rechten nach zu verfahren / und dieselbe / wann sie überführet / mit der suspension ab officio, auch dem Befinden nach mit der gäntzlichen remotion und Reumung Unser Lande oder wol gar mit anderen härteren und exemplarischen Straffen zu belegen / Damit Unser Christlicher Zweck erreichet / die reine Lehre in Unsern Landen erhalten und beruhiget / GOttes geoffenbahrtes heiliges Wort geschützet und ein wahres ungeheucheltes Christenthum befodert und erhalten werden möge / wozu Uns GOtt seine Krafft / Hülffe und Beystand mildiglich geben und zustatten kommen lassen wolle zu seinen ewigen Ehren.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/99>, abgerufen am 17.07.2024. |