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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen / sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten / und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen Unterscheid machen.

15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher Anweisung stricte nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden / dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich befleißigen mögen.

14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen / sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten / und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen Unterscheid machen.

15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher Anweisung strictè nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden / dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich befleißigen mögen.

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[97/0097] 14. Insgemein aber sollen Unsere Prediger auf ihre Predigten mit Fleiß und Andacht meditiren / dieselbe schrifftlich concipiren und darauf ihre Lehren und Reden in guter Ordnung und Connexion fürtragen / nicht aber auf allerhand dem Gedächtniß zufallende Materien, Exempel und Historien es ankommen lassen / sondern sich dabey aller ohnzeitigen digressionen von dem Themate enthalten / und unter ordentlichen Ambts-Predigten und familiaren Discursen einen Unterscheid machen. 15. Und gleich wie über dem ein jeder / so in Unsern Landen zum Predig-Ambt bestellet / vermöge abgestatteter Pflicht verbunden ist alle Glaubens-Lehren nach Anweisung Unsers aus GOTTes Wort gezogenen und von Unsern gottseeligen Vorfahren an der Landes-Fürstlichen Regierung Uns hinterlassenen Corporis doctrinae vorzutragen / also ist auch Unser beständiger Wille / daß solcher Anweisung strictè nachgegangen und dawieder im geringsten nicht weder öffentlich noch heimlich gelehret noch gehandelt werden soll. Wie Wir dann alle die an Kirchen und Schulen arbeiten ernstlich erinnern / daß sie insonderheit den Haupt-Articul von der Rechtfertigung / Erneuerung und Heiligung rein und lauter vortragen und nicht mit einander vermengen / sondern die Rechtfertigung eines armen Sünders / als die durch Vergebung der Sünden und Zurechnung des Verdienstes JEsu Christi geschiehet / von der Heiligung wol unterscheiden / dabey auch deutlich lehren / daß der Mensch bey der Rechtfertigung zugleich geheiliget werde / und keine Gerechtmachung oder Zurechnung des Verdienstes Christi sey / wo die Heiligung nicht erfolget; Da sie dann auch bey der Heiligung zu lehren haben / daß dieselbe wegen der in den Heiligen GOttes annoch inwohnenden sündlichen Unart in diesem Leben ohnvollkommen sey / damit also sowol sie selbsten als ihre Zuhörer für geistlicher Hoffart und Vermessenheit behütet werden / und mit desto mehrem Eifer immer völliger zu werden sich befleißigen mögen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/97>, abgerufen am 24.11.2024.