Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert. 12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen. 13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden. wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert. 12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen. 13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0096" n="96"/> wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert.</p> <p>12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen.</p> <p>13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [96/0096]
wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert.
12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen.
13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.
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