Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert.

12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen.

13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.

wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert.

12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen.

13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0096" n="96"/>
wieder im Schwange gehende                      schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit                      fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich                      verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine                      solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher                      Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden                      Orthodoxiae gnugsahm versichert.</p>
        <p>12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und                      gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer                      Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So                      soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und                      Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich                      interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des                      Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern                      gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche                      Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten                      von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey                      jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung                      oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm                      Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls                      erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche                      Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum                      auf die Frage zu ertheilen.</p>
        <p>13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der                      in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen                      nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn                      möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero                      von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu                      Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[96/0096] wieder im Schwange gehende schädliche Neuerungen und nicht zu duldende Lehren in Unsern Landen mit fomentiret wurden; So sollen nicht allein alle heimliche conventicula gäntzlich verbohten seyn / sondern auch vor dasmahl und bey gegenwärtigen Zeiten keine solche Collegia angestellet noch weiter gepflogen werden / es sey dann vorher Unser ausdrücklicher Consens darüber ertheilet / und wir zuvor eines jeden Orthodoxiae gnugsahm versichert. 12. Damit auch sonsten niemand von Unsern Predigern in einige Neurung und gefährliche Meinungen mit impliciret / oder auch / als ob er zu derer Unterhaltung und Fortpflantzung etwas contribuire, verdächtig werden möge; So soll allen und jeden Unsern Predigern / Lehrern / Schuel-Bedienten und Informatoren / sambt und sonders / keinen ausgeschlossen / hiemit ernstlich interdiciret und untersaget seyn / mit niemanden / welcher wegen des Enthusiasmi, Chiliasmi, des Sectarischen Pietismi, Quakerismi oder andern gefährlichen Meinungen berüchtiget oder verdächtig / sich in schrifftliche Correspondenz einzulassen / Und da jemand Unserer Prediger und Schuel-Bedienten von einen dergleichen etwa Briefe erhielte / auch wol über einen oder andern bey jetzigen Zeiten sich ereugenden verdächtigen Religions Punct umb seine Meinung oder approbation requiriret würde / soll er zufoderst solches Uns und Unserm Consistorio anmelden / die Briefe in originali produciren und darüber Befehls erwarten / durchaus aber sich nicht unterfangen vor sich selbst auf solche Briefe zu antworten / weniger einiges schrifftlichen Bedencken oder responsum auf die Frage zu ertheilen. 13. So sollen auch Unsere Prediger / Lehrer und Schuel-Bedienten / oder wer der in Unsern Landen sonsten seyn müchte / bey jetzigen Zeiten in Religions-Sachen nicht das allergeringste / unter was für Titul und Nahmen solches auch seyn möchte / weder inner-noch ausserhalb Landes drücken lassen / es sey dann vorhero von Unserm Fürstlichen Consistorio oder Unserer Theologischen Facultät zu Helmstädt censiret und approbiret / auch folgends von Uns erlaubet worden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/96
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/96>, abgerufen am 24.11.2024.